Graf Maya · Nationalrat · 2012-12-12
Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2012-12-12
Wortprotokoll
Art. 80
Antrag der Mehrheit
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3, 4
Streichen
[VS]
Antrag der Minderheit
(Schneeberger, Borer, Bortoluzzi, Cassis, de Courten, Frehner, Moret, Müri, Pezzatti)
Abs. 3
Sinkt der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Ausgleichsfonds am Ende eines Rechnungsjahres unter 40 Prozent einer Jahresausgabe (Interventionsschwelle) und bleibt er auch im folgenden Jahr darunter, so trifft der Bundesrat folgende Massnahmen:
a. Er setzt die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt aus und senkt die Renten mit Wirkung ab dem dritten Kalenderjahr nach Erreichen der Interventionsschwelle so weit, dass das zu erwartende jährliche Betriebsdefizit um 75 Prozent reduziert wird.
b. Er senkt die Renten mit Wirkung ab dem fünften Kalenderjahr nach Erreichen der Interventionsschwelle so weit, dass das dann ohne diese Rentensenkung zu erwartende jährliche Betriebsdefizit voll ausgeglichen wird.
c. Er regelt die infolge der Rentenkürzung nötige Koordination mit anderen Sozialversicherungen.
d. Er unterbreitet der Bundesversammlung innerhalb eines Jahres ab Erreichen der Interventionsschwelle die zur [PAGE 2200] Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts erforderlichen Gesetzesänderungen.
Abs. 4
Die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a bis c werden so lange angewendet, bis der Fondsbestand während zwei aufeinanderfolgenden Jahren wieder 40 Prozent einer Jahresausgabe erreicht hat.
[VS]
Antrag Fischer Roland
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4
... bis der Bestand wieder 40 Prozent einer Jahresausgabe erreicht hat ...
Schriftliche Begründung
Gemäss den Anträgen von Bundesrat und Ständerat ist der in Artikel 80 Absätze 3 und 4 vorgesehene Interventionsmechanismus asymmetrisch ausgestaltet. Die Massnahmen nach Artikel 80 Absatz 3 treten in Kraft, wenn der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Fonds unter 40 Prozent einer Jahresausgabe fällt und es absehbar ist, dass er auch im Folgejahr unter diesem Stand liegen wird. Die Aufhebung der Massnahmen ist jedoch gemäss Bundesrat und Ständerat erst dann vorgesehen, wenn der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Fonds wieder 50 Prozent einer Jahresausgabe erreicht. Mit dieser asymmetrischen Regelung besteht die Gefahr, dass - sofern der Gesetzgeber keine diskretionären Massnahmen gemäss Artikel 80 Absatz 2 ergreift - die automatisch in Kraft getretene Beitragserhöhung und die Sistierung der Rentenanpassungen über eine längere Zeit hinweg Bestand haben. Da zudem die ausgabenseitigen Massnahmen gemäss Absatz 3 teilweise zeitlich begrenzt sind - die Invalidenrenten werden spätestens nach fünf Jahren wieder an die Preisentwicklung angepasst -, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Interventionsmechanismus mittelfristig schwergewichtig über eine Erhöhung der Lohnbeiträge wirkt. Der Antrag sieht deshalb eine symmetrische Ausgestaltung des Interventionsmechanismus vor. Analog dem Antrag von Bundesrat und Ständerat treten die Massnahmen in Kraft, wenn der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Fonds unter 40 Prozent einer Jahresausgabe fällt. Sie werden jedoch spätestens dann wieder ausser Kraft gesetzt, wenn der IV-Fonds wieder den Stand von 40 Prozent einer Jahresausgabe erreicht hat.
[VS]
Antrag Müller Leo
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Schriftliche Begründung
Die Sanierung der IV darf nicht auf die lange Bank geschoben werden. Mit der Zusatzfinanzierung über die Mehrwertsteuer, die bis 31. Dezember 2017 befristet ist, und mit verschiedenen weiteren Massnahmen erhoffte sich der Gesetzgeber, die IV sanieren zu können, sodass die heute noch bestehende Schuld von 15 Milliarden Franken abgebaut werden kann. Im Moment ist nicht mit Sicherheit abzuschätzen, ob die eingeleiteten und noch einzuleitenden Massnahmen diese Zielsetzung erreichen lassen. Der Einbau eines Mechanismus im Sinne einer Schuldenbremse gibt die Gewissheit, dass das Sanierungsziel erreicht werden kann. Sollten die eingeleiteten Massnahmen ausreichen, kommt die Schuldenbremse nicht zum Zug. Die Schuldenbremse stellt eine letzte Sicherungsmassnahme dar. Der Mechanismus, wie ihn Bundesrat und Ständerat vorschlagen, basiert auf einer Opfersymmetrie: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Leistungsbezüger leisten je ihren Beitrag.
[VS]
Art. 80
Proposition de la majorité
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3, 4
Biffer
[VS]
Proposition de la minorité
(Schneeberger, Borer, Bortoluzzi, Cassis, de Courten, Frehner, Moret, Müri, Pezzatti)
Al. 3
Si à la fin de l'année comptable, les avoirs du fonds de compensation de l'AI en liquidités et en placements sont inférieurs au seuil de 40 pour cent des dépenses annuelles (seuil d'intervention) et s'ils restent inférieurs à ce seuil l'année suivante, le Conseil fédéral prend les mesures suivantes:
a. il suspend au plus tôt l'adaptation des rentes en cours au renchérissement et, dès la troisième année civile qui suit le moment où le seuil d'intervention a été atteint, réduit les rentes afin que le déficit d'exploitation annuel attendu diminue de 75 pour cent;
b. avec effet dès la cinquième année civile qui suit le moment où le seuil d'intervention a été atteint, il réduit les rentes de manière à combler entièrement le déficit d'exploitation annuel escompté sans cette réduction des rentes;
c. il règle la coordination avec les autres assurances sociales rendue nécessaire par la réduction des rentes;
d. il soumet à l'Assemblée fédérale, dans un délai d'un an à compter du moment où le seuil d'intervention a été atteint, les modifications de loi nécessaires au rétablissement de l'équilibre financier.
Al. 4
Les mesures visées à l'alinéa 3 lettres a à c sont maintenues jusqu'à ce que l'état du fonds corresponde de nouveau sur deux années consécutives à 40 pour cent des dépenses annuelles.
[VS]
Proposition Fischer Roland
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4
... applicables jusqu'à ce que le seuil de 40 pour cent des dépenses annuelles soit ...
[VS]
Proposition Müller Leo
Al. 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats