Humbel Ruth · Nationalrat · 2012-12-12
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2012-12-12
Wortprotokoll
Mit diesem Block sind wir beim Kernstück der Revision, beim Wechsel zum linearen Rentensystem. Zwei Zielsetzungen wurden damit insbesondere verfolgt: das Eliminieren von falschen Anreizen sowie Einsparungen mit sozialverträglichen Rentenanpassungen.
Das heutige System weist im Wesentlichen folgende drei Problemsituationen auf:
1. Durch die Abstufung kommt es zu negativen Schwelleneffekten.
2. Bei einem IV-Grad von 40 und einem solchen von 70 Prozent, d. h. bei einem Unterschied der Invalidität von 30 Prozentpunkten, entspricht der Rentenunterschied jenem zwischen einer Viertelrente und einer Vollrente, d. h., es besteht ein Rentenunterschied von 75 Prozentpunkten.
3. Das Einkommensmaximum wird heute bei einem IV-Grad von 70 Prozent erreicht.
Wird eine Verbesserung erzielt, können diese Schwellenwerte also zu einer finanziellen Schlechterstellung führen. Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems sollen diese unerwünschten Schwelleneffekte beseitigt werden. Gemäss Artikel 28a Absatz 1 beginnt die Bemessung der Invalidität bei einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent. Ein Invalideneinkommen bis zu 20 Prozent des Valideneinkommens wird nur berücksichtigt, wenn tatsächlich ein Einkommen erzielt wird.
Zur Begriffsklärung: Beim Invalideneinkommen handelt es sich um dasjenige Einkommen, das die Person nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen voraussichtlich verdienen kann. Das Valideneinkommen hingegen ist dasjenige Einkommen, das die Person verdiente, bevor sie krank wurde, bzw. das sie mit grosser Wahrscheinlichkeit verdient hätte, wäre keine gesundheitliche Einschränkung eingetreten.
Artikel 28a Absatz 1bis garantiert ab einem Invaliditätsgrad von 80 Prozent eine ganze Rente, ausser man erwirtschaftet tatsächlich ein Einkommen. Der Antrag der Minderheit I (Lohr) möchte ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent eine volle Rente. Die Kommissionsmehrheit ist sich mit dem Bundesrat und dem Ständerat einig, dass eine Erhöhung des Anspruchs auf eine Vollrente von heute 70 auf 80 Prozent zumutbar ist, zumal heute 30 Prozent der Rentnerinnen und Rentner bei einem Invaliditätsgrad zwischen 70 und 79 Prozent trotz ganzer Rente erwerbstätig sind. Der Anteil der Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger ist bei dieser Rentenstufe mit 30 Prozent vergleichsweise tief - im Vergleich zu den 38 Prozent an Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern, bezogen auf alle Rentnerinnen und Rentner.
Artikel 28b ist die neue Grundlage für das stufenlose Rentensystem und regelt die Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs. Neu bestimmen die Absätze 1 und 2, wie aufgrund des Invaliditätsgrades die Höhe des Rentenanspruchs, auf eine ganze Rente bezogen, festgelegt wird. Für die Invaliditätsgrade ab 50 Prozent entspricht die Rente neu einem dem Invaliditätsgrad entsprechenden Anteil in Prozent einer ganzen Rente. Eine 60-prozentige Invalidität wird künftig eine Rente von 60 Prozent auslösen, während es bisher eine Dreiviertelrente, also 75 Prozent, war. Der Systemwechsel kann daher gegenüber heute zu tieferen, aber auch zu höheren Renten führen. Eine 59-prozentige Invalidität bedeutet heute eine halbe Rente, während sie künftig 59 Prozent betragen wird. Im vorgeschlagenen, stufenlosen Rentensystem entsprechen sich Invaliditätsgrad und Rentenanspruch. Diese Übereinstimmung zwischen dem Grad der Erwerbsfähigkeit und der Rentenhöhe sowie eine Abstimmung des Systems mit der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung sind wichtig.
Zum Antrag der Minderheit III (Blocher): Er nimmt den ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates auf, der in der Vernehmlassung auf breite Ablehnung gestossen ist, und zwar von Behindertenverbänden bis zu Arbeitgeberverbänden und Pensionskassen. Die Kritik lag vor allem darin, dass bei der IV ein anderes Rentenbemessungssystem gelten würde als bei der beruflichen Vorsorge und bei der Unfallversicherung. Die Sache würde verkompliziert und wäre nicht erklärbar. Kritisiert wurde aber auch das Ausmass der Rentenkürzung in der IV von rund 335 Millionen Franken sowie die zu erwartenden Mehrkosten für die Ergänzungsleistungen von rund 90 Millionen Franken.
Zu den Schlussbestimmungen, Buchstabe a: Mit 13 zu 12 Stimmen beantragt Ihnen die Kommission, beim ursprünglichen Konzept des Bundesrates zu bleiben, wonach bisherige Renten von Personen, die unter 55 Jahre alt sind, dem neuen, linearen System unterstellt werden sollen.
Die knappe Minderheit der Kommission schliesst sich dem Ständerat an, insbesondere wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, wonach eine bestehende Rente als Versicherungsleistung nicht verändert werden sollte, ausser, es würde eine erhebliche Änderung im Invaliditätsgrad geben, wie das in Artikel 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorgesehen ist.
Die Kommissionsmehrheit gewichtet hingegen die Gleichbehandlung aller Rentnerinnen und Rentner stärker und erachtet es als problematisch, wenn bisherige und künftige Rentnerinnen und Rentner unterschiedlich behandelt werden. Zudem will die Kommissionsmehrheit das Sparziel der IV nicht unterlaufen. Rentnerinnen und Rentner, welche älter als 55 Jahre sind, werden auf jeden Fall nicht dem neuen System unterstellt. Das betrifft rund 124 000 Personen. Die Folgen für die laufenden Renten: Insgesamt bleiben von den 280 000 laufenden Renten 216 000 Renten oder 77 Prozent unverändert. 23 000 Renten oder 9 Prozent würden erhöht, und 41 000 Renten oder 14 Prozent würden nach unten angepasst.
Zu den Kostenfolgen bzw. zu den Einsparungsmöglichkeiten: Der Antrag der Minderheit III (Blocher) würde Einsparungen von 335 Millionen Franken erzielen; der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission ergäbe Einsparungen von 170 Millionen Franken, dies durch die Anpassung der neuen und bisherigen Renten; der Beschluss des Ständerates würde zu Einsparungen von 70 Millionen Franken führen; der Antrag der Minderheit I (Lohr) wäre kostenneutral. Der Antrag der Minderheit II (Schenker Silvia) hätte natürlich keinen Spareffekt und würde zudem im entscheidenden Punkt den Systemwechsel nicht realisieren; das heisst, dass das bisherige System mit falschen Anreizen und negativen Schwelleneffekten weitergeführt würde, was weder im Interesse der behinderten Menschen noch im Interesse des Systems sein kann.
Ich fasse die Beschlüsse der Kommission zusammen: Der Antrag der Minderheit I (Lohr) ist mit 14 zu 11 Stimmen abgelehnt worden; der Antrag der Minderheit II (Schenker Silvia) ist mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt worden; der Antrag der Minderheit III (Blocher) ist mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt worden; und bei der Schlussbestimmung hat die Kommission mit 13 zu 12 Stimmen gegen die ständerätliche Fassung gestimmt.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.