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preparatory:AB 1272

Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-14

Wortprotokoll

Die Änderung gegenüber der bundesrätlichen Fassung in Artikel 67 Absatz 1 hat nur mit Artikel 42, eben mit dem Streichen des Aussetzens der Strafe, zu tun. Das ist alles.

Zu Artikel 67a Absatz 2: Die Änderung gegenüber der bundesrätlichen Fassung bezieht sich ebenfalls nur auf die Streichung des Aussetzens der Strafe in Artikel 42.

Zu Artikel 67a Absatz 5: Es ist nicht der Zweck des Berufsverbotes, den Täter zu bestrafen. Vielmehr geht es darum, die Gefahr weiteren Missbrauchs zu verhindern. Deshalb ist es konsequent, diese Massnahme dann aufzuheben, wenn die Gefahr des Missbrauches auch weggefallen ist und der Täter den weiteren Schaden ersetzt hat. Die bisherige Kann-Vorschrift wird in eine Muss-Vorschrift umgewandelt, und für den Entscheid soll künftig nicht mehr das Gericht, sondern die zuständige Behörde - sprich: die Vollzugsbehörde - zuständig sein. Das ist die Neuerung bei Artikel 67a.