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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-12-13

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-12-13

Wortprotokoll

Die Motion verlangt, dass Waffen, die durch die zuständigen Polizeien eingezogen werden, nicht wiederum verkauft werden dürfen, sondern zerstört werden. Das Anliegen des Motionärs ist absolut nachvollziehbar. Es ist unbestritten, dass sich die Anzahl der Feuerwaffen in Privathaushalten auf die Anzahl Fälle häuslicher Gewalt und auf die Suizidrate auswirkt.

Anlässlich der letzten Revision der Waffenverordnung wurde das Verfahren der Verwertung und Entschädigung von eingezogenen Waffen angepasst. Grund dafür war ein Entscheid des Bundesgerichtes. Das Bundesgericht hatte nämlich moniert, dass die vorherige Regelung gesetzes- und verfassungswidrig sei. Diese liess zu, dass in gewissen Fällen Waffen definitiv eingezogen wurden, ohne dass der ehemalige Eigentümer dafür entschädigt wurde. Ein solches Vorgehen stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die einer Enteignung gleichkommt. Damit ist sie entschädigungspflichtig, es sei denn, ein formelles Gesetz sieht eine Ausnahme von der Entschädigung vor. Weil im Waffengesetz aber keine Ausnahme besteht, wurde die Verordnungsbestimmung angepasst. Sie sieht jetzt vor, dass in Fällen, in denen eine Waffe dem ehemaligen Eigentümer nicht zurückgegeben werden darf, dieser zu entschädigen ist.

Die kantonalen Behörden dürfen definitiv eingezogene Waffen deshalb auch veräussern, und der Erlös ist dem ehemaligen Eigentümer herauszugeben. Müssten die Kantone entschädigen, ohne dafür einen Erlös aus dem Verkauf von Waffen zu erhalten, dann würde das zu einer finanziellen Mehrbelastung für die Kantone führen. Der Bundesrat will den Kantonen diese zusätzliche finanzielle Belastung nicht aufbürden. Es erscheint dem Bundesrat deshalb unverhältnismässig, den Kantonen zu verbieten, Waffen zu veräussern.

Es gibt eigentlich auch keinen Grund, beschlagnahmte, ansonsten jedoch handels- und verkehrsfähige Gegenstände einfach zu zerstören, allein weil sie als Sanktion gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer beschlagnahmt wurden. Die Beschlagnahme und die definitive Einziehung bezwecken ja, dass keine Personen im Besitz von Waffen verbleiben, die die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen. Sie dienen aber nicht dazu, die Anzahl Waffen generell zu verringern.

Gestützt auf diese Ausführungen muss ich Ihnen beantragen, die Motion abzulehnen.