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Lehmann Markus · Nationalrat · 2012-12-13

Lehmann Markus · Nationalrat · Basel-Stadt · Fraktion CVP-EVP · 2012-12-13

Wortprotokoll

Vorweg möchte ich meine Interessenbindung bekanntgeben: Ich bin als Versicherungstreuhänder auf der Kundenseite, also bei denen, die nahezu täglich mit dem VVG arbeiten und direkt betroffen sind, und vertrete insbesondere die Interessen der Kunden. Kundenanliegen sind also ein Teil meiner Arbeit und mir deshalb sehr, sehr wichtig. Trotzdem beantrage ich Ihnen namens der CVP/EVP-Fraktion, dies schon vorweg, den Anträgen der WAK-Mehrheit in allen Punkten zu folgen und alle Minderheitsanträge abzulehnen.

2003 hat man mit einer Totalrevision begonnen. Die Revision war begleitet von vielen Nebengeräuschen aus der Versicherungsbranche. Die Vorlage wurde in mehreren Vernehmlassungen hin und her geschoben, richtig zufrieden war niemand. Heute kann man sich fragen, warum sich bei der deutlichen Verschärfung des Gesetzes niemand richtig gewehrt hat. Denn es war von Beginn weg eine Übung, die niemandem etwas bringen wird, weder den Konsumenten noch der Assekuranz.

Das VVG ist eine höchst technische Angelegenheit. Wenn man nicht vertraut ist mit der Materie und der Praxis, ist es sehr schwierig, sich ein konkretes Bild zu machen. Eine versierte Juristin aus unserem Rat musste sogar einen Professor hinzuziehen, um in diesem komplexen Geschäft einen Durchblick zu bekommen. Wie sollen denn die Konsumenten dieses Gesetz verstehen, wenn unser Parlament schon Mühe mit dieser Vorlage hat?

Gemäss meinen und den Erfahrungen aller anderen Versicherungsbroker in der Schweiz hat sich das Gesetz auch in Zeiten der Finanzkrise grundsätzlich bewährt. Diese Beurteilung wird gestützt durch die verhältnismässig niedrigen Fallzahlen bei der Ombudsstelle. Wir haben es schon gehört, wir reden von etwa 3800 Fällen auf über 20 Millionen Policen. Auch von den Schweizer Versicherungsbrokern hört man, dass man mit diesem über hundert Jahre alten Gesetz auch künftig die Kundeninteressen bestens vertreten kann. Ja, es ist selten, aber nicht seltsam, dass ein so altes Gesetz immer noch gut ist. Aber es ist in der Tat so.

Im Bericht zur Regulierungsfolgenabschätzung zur Totalrevision wird festgehalten, dass das Versicherungsgeschäft unter dem geltenden VVG in den allermeisten Fällen problemlos und zur Zufriedenheit aller Vertragsparteien abgewickelt werden kann und sich der grösste Teil der Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen redlich und fair verhält. Schon dieser Umstand und diese Feststellung sollten uns zur Grundsatzfrage leiten, ob eine Totalrevision mit entsprechenden Kostenfolgen wirklich notwendig ist.

Ebenso sind die vom Bundesrat gemachten Schätzungen der Kostenfolgen gründlich danebengeraten. Die anfallenden Kosten sind im hohen dreistelligen Millionenbereich anzusiedeln, zum Teil sind sie einmalig, zum Teil aber auch wiederkehrend. Dies bezahlen schlussendlich die Konsumentinnen und Konsumenten, also auch Sie.

Im gesamten, bald zehnjährigen Revisionsverfahren fehlen gemäss der Mehrheit der WAK triftige Gründe für diese Totalrevision, zumal sich das VVG, wie erwähnt, grundsätzlich bewährt. Die fehlende Plausibilität gilt ganz besonders für jene Punkte der Vorlage, die bereits Gegenstand der Teilrevision 2006 und 2007 waren. Vor diesem Hintergrund und nach einem vertieften Studium der Botschaft ist nach der WAK auch die CVP/EVP-Fraktion zum Schluss gekommen, dass die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen ist.

Lassen Sie mich, neben den bereits genannten, einige weitere Gründe dazu aufführen:

1. Die Vorlage ist überladen. Das Schutzniveau für den Kunden ist im Versicherungsbereich bereits heute hoch. Das zwingende Recht des heute geltenden VVG wird durch einen umfassenden Strauss an Schutzvorschriften des Aufsichtsrechts ergänzt. Keine andere Finanzdienstleistungsbranche kennt ein solches Schutzniveau. Es gibt zahlreiche Schutznormen im geltenden VVG und im Aufsichtsrecht, wie z. B. die Informationspflichten der Versicherungsgesellschaften und -vermittler und die Schutzvorgaben der Finma betreffend Lebens- und Krankenversicherungsprodukte. Es besteht eine Missbrauchsaufsicht der Finma über Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittler. Weiter besteht eine strenge Solvenzaufsicht der Finma, damit Versicherer ihre Verpflichtungen dem Versicherten gegenüber erfüllen können. Wie eben dargelegt, befindet sich das VVG nicht auf der grünen Wiese. Die aufgezählten Regelungen entfalten ein sehr hohes Schutzniveau für den Versicherungskunden.

Noch einige Beispiele: Es wird ein allgemeines Widerrufsrecht stipuliert, wir haben es schon gehört, sowohl für Privat- wie auch für Unternehmenskunden, inklusive der öffentlichen Hand - dies für den Vertragsabschluss wie auch für jede weitere Vertragsänderung und unabhängig vom Vertriebsweg. Keine andere Branche kennt ein solches fast undifferenziertes Widerrufsrecht. Die gutfunktionierende Ombudsstelle, welche die Versicherungsgesellschaften seit vierzig Jahren freiwillig und privat betreiben und deren Konsultation für die Versicherungsnehmer kostenlos ist, soll verstaatlicht werden. Auch enthält die Vorlage viele Vorschriften, welche die Produkte massiv verteuern, z. B. eine zwingende zehnjährige Nachhaftung und die zwingende Kostenübernahme durch die Versicherungsunternehmen.

2. Die Vorlage gibt bewährtes geltendes Recht auf. Es fehlt ein separater Artikel für die Regelung von Fällen bei Versicherungsmissbrauch. Das geltende Recht kennt mit Artikel 40 VVG einen solchen Missbrauchsartikel; in der Vorlage fehlt ein solcher. Das ist vollkommen unverständlich. Der missbräuchlichen Beanspruchung von Versicherungsleistungen ist mit entsprechenden Sanktionen zu begegnen. Alles andere schafft massive Anreize zum Versicherungsmissbrauch, führt zu einer Verteuerung der Versicherungsprodukte, was dabei zulasten der ehrlichen Versicherungsnehmerinnen und -nehmer geht. Das Fehlen eines eigenständigen Missbrauchsartikels mit präventiver Wirkung in der Vorlage ist deshalb nicht nachvollziehbar, zumal sich die Problematik in den letzten Jahren derart verschärft hat, dass unter anderem die Einrichtung spezieller Betrugsabteilungen in den Versicherungsgesellschaften notwendig wurde. Die Kündigung im Schadenfall ist ein bewährtes Instrument des Versicherungsvertragsrechts, das auch in der heutigen Zeit seine Berechtigung hat. Es sollte daher - auch entgegen der Ansicht des Bundesrates - unbedingt beibehalten werden.

3. Die Vorlage ist zu kompliziert und an vielen Stellen kaum verständlich. Das Versicherungsvertragsgesetz muss verständlich und klar sein. Es richtet sich ja auch an die Konsumenten. Die Vorlage jedoch statuiert ein sehr kompliziertes und an vielen Stellen nicht mehr verständliches Regelwerk.

Beispiele: Die Anzeigepflichtverletzung war bereits Gegenstand der Teilrevision des VVG und wird im Entwurf des Bundesrates ohne Not durch eine hochkomplizierte Regel ersetzt, die selbst bei spezialisierten Juristen Grundsatzfragen aufwirft. Zudem schlägt der Bundesrat in der Botschaft vor, auf die Auflistung absolut zwingender Bestimmungen zu verzichten. Dies schafft sowohl für die Versicherer wie auch für die Kunden Verwirrung und Rechtsunsicherheit. Es gibt weitere Unsicherheiten beispielsweise bezüglich des Prämienzahlungsverzugs, Artikel 30 der Vorlage, welcher für die Krankenversicherungen nicht passt, oder bezüglich der zehnjährigen Nachhaftung, Artikel 55 der Vorlage, welcher für die Kranken- und die Rechtsschutzversicherungen nicht passt. Der Entwurf des Bundesrates enthält ausserdem zwei [PAGE 2209] verschiedene Definitionen für das Grossrisiko. Das schafft weitere Rechtsunsicherheit.

Wollen wir wirklich neue zwingende Regeln einführen, die nicht einmal von Spezialisten verstanden werden und deren Praxistauglichkeit sehr zweifelhaft ist? Die CVP/EVP-Fraktion meint dazu einstimmig: nein.

Noch zur Erinnerung: Wie schliesslich Fehler bei der letzten Teilrevision im Zusammenhang mit der Handänderung gezeigt haben, kann es im Versicherungsbereich leicht geschehen, dass Auswirkungen von Änderungen nicht korrekt eingeschätzt werden. Ich verweise auf die problematische Revision von Artikel 54, er betrifft die Handänderung, welche die WAK-NR kurz nach dem Erlass wieder korrigieren und zurücknehmen musste.

Zudem kann ich Ihnen als Versicherungstreuhänder bestätigen, dass der Wettbewerb unter den Anbietern sehr gut spielt. Beispielsweise hat sich bei den Lebensversicherern in der Praxis auch ohne gesetzliche Auflage ein Widerrufsrecht eingebürgert.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit der WAK zu folgen, auf das Geschäft einzutreten und es mit den fünf geforderten Anpassungen zur Teilrevision an den Bundesrat zurückzuweisen. Wir bitten Sie, Punkt 6 gemäss Antrag der Minderheit II auf der Fahne ebenfalls abzulehnen. Denn dies würde die weitere Behandlung im Sinne der Konsumenten blockieren. Zentrale Konsumentenanliegen wurden im Rahmen der Teilrevision 2007 des VVG und der Totalrevision des VAG geregelt. Das betrifft z. B. umfangreiche Informationspflichten der Versicherer und Vermittler, die Neuregelung der Anzeigepflichtverletzung oder die Aufsicht über die Vermittler. Somit besteht auch gar kein Zeitdruck.