Amherd Viola · Nationalrat · 2008-10-03
Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-10-03
Wortprotokoll
Artikel 437 regelt einerseits die Nachbetreuung und andererseits die ambulanten Massnahmen. Dass die Nachbetreuung für den Behandlungserfolg sehr wichtig ist und dass auch ambulante Massnahmen im Interesse der betroffenen Person sein können, war in der Kommission unbestritten.
Der Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer verlangt einen neuen Absatz 3, in welchem festgehalten werden soll, dass die Behandlung im Rahmen von ambulanten Massnahmen die Zustimmung der betroffenen Person erfordere. Begründet wird dies damit, dass eine ambulante Zwangsbehandlung - namentlich die Zwangsmedikation - einen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstelle. Die Möglichkeit für die Kantone, diesbezüglich unterschiedliche Regeln zu schaffen, solle unterbunden werden; es solle auch vermieden werden, dass hospitalisierte Personen besser geschützt seien als ambulant behandelte.
Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass eine ambulante Behandlung ein weit kleinerer Eingriff in die Persönlichkeit ist als eine stationäre Behandlung. Ambulante Massnahmen sind laut Kommissionsmehrheit umso wichtiger, als Leute oft zu früh aus der Klinik entlassen werden. Das Problem der sogenannten Drehtürenpsychiatrie kann damit abgefedert werden. In diesem Zusammenhang braucht es oft auch einen gewissen Druck auf die betroffenen Personen, damit sie bei solchen ambulanten Massnahmen überhaupt mitmachen. Eine Zwangsmedikation steht nach Ansicht der Kommissionsmehrheit nicht im Vordergrund. Es geht in erster Linie um ambulante Massnahmen oder Weisungen wie Gesprächstherapien, Meldepflicht usw. Solche ambulante Massnahmen sind für die Praxis sehr nützlich und dienen auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
Die Kommission hat sich mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung gegen den zusätzlichen Absatz 3 ausgesprochen. Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer abzulehnen.