Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2008-10-03
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-10-03
Wortprotokoll
Es geht hier in diesem Artikel um die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde. Wir sind also nicht in der ersten Instanz, wo entschieden wird, sondern es geht hier um das Beschwerdeverfahren, um die zweite Instanz. Und zwar geht es um Beschwerdeverfahren im Falle von fürsorgerischer Unterbringung. Mit meiner Minderheit möchte ich Ihnen beantragen, dass wir bei der Fassung des Bundesrates und des Ständerates bleiben. Warum das und wo sind die Unterschiede?
Bundesrat und Ständerat möchten, dass diese Beschwerdeentscheide "ohne Verzug" erfolgen. Demgegenüber möchte die Mehrheit der Kommission, dass diese Frist mit fünf Tagen festgelegt wird, innert welcher die Entscheide fallen müssen. Also auf der einen Seite die Bestimmung "ohne Verzug", auf der anderen Seite die genaue Vorgabe von fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde. Diese fünf Arbeitstage sind eine in vielen Fällen durchaus nützliche und auch sinnvolle Frist. Es gibt aber ebenso Fälle, in denen diese fünf Tage schlicht und einfach nicht einzuhalten sind, und ich möchte Ihnen sagen, weshalb.
Bei dieser Beschwerde geht es um einen Entscheid, welcher bei der fürsorgerischen Unterbringung getroffen worden ist. Die Beschwerde gegen einen Entscheid muss nicht begründet sein. Es kann also jemand mit einer unbegründeten Beschwerde verlangen, dass der Entscheid überprüft wird. Was bedeutet das? Man muss zuerst diese Person anhören, man muss herausfinden, welches ihre Gründe sind. Hier beginnt also schon Arbeit, die in einem Beschwerdeverfahren von der entscheidenden Instanz sonst normalerweise nicht geleistet werden muss.
Dann wird in Artikel 450e Absatz 3 verlangt, dass bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden müsse. Wir müssen also ein solches Gutachten haben. Liegt keines vor, müssen wir eines anordnen. Wenn wir unsicher sind, müssen wir Rückfragen stellen und allenfalls noch eine weitere Person zuziehen, die dieses Gutachten erläutert oder eben vielleicht noch intensiver anschaut.
Dann wird in Artikel 450e Absatz 4 verlangt, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz - das sind drei Personen - die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Es kann also nicht nur eine Person dieser Beschwerdeinstanz zur Anhörung delegiert werden; in der Regel muss die ganze Instanz - alle zusammen - an der Anhörung sein. Das ist eine Terminfrage, eine Frage des praktischen Ablaufs. Diese Behördenmitglieder stehen nicht jederzeit und jeden Tag einfach so zur Verfügung. Das ist ein weiteres Problem, das Zeitprobleme mit sich bringen kann. Dann kommt noch dazu, dass unter Umständen ein Beistand oder eine Beiständin zu bezeichnen ist oder sogar eine eigentliche Vertretung. Diese Beistände oder die Vertretung, die hier eingeführt wird, müssen sich selbstverständlich auch in den Fall einlesen, mit der betroffenen Person Kontakt haben, die Akten studieren und die Hintergründe anschauen.
Deshalb ist die Fassung des Bundesrates und des Ständerates viel besser. Dort heisst es: "ohne Verzug". Das heisst, dass man alle notwendigen Schritte so rasch unternimmt, wie das im Verfahrensablauf überhaupt möglich ist. Wenn das nicht gemacht wird, dann wird man gerügt. So haben wir auch bereits bei Artikel 426 die Bestimmung "ohne Verzug" festgehalten.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.