Lexipedia

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-10-03

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-10-03

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag zu unterstützen.

Der Entwurf enthält besondere Verfahrensbestimmungen für die fürsorgerische Unterbringung. Nach der Fassung des Bundesrates und des Erstrates, also des Ständerates, hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz in Anlehnung an das geltende Recht "ohne Verzug" zu entscheiden. Eine bestimmte Erledigungsfrist ist nicht vorgesehen. Die Mehrheit aber möchte eine bestimmte Erledigungsfrist, nämlich fünf Arbeitstage.

Es wird aber nicht immer möglich sein, diese zeitliche Vorgabe einzuhalten. Fürsorgerische Unterbringungen werfen sehr oft schwierige Fragen auf, schwierigere Fragen als die strafprozessuale Untersuchungshaft. Eine bestimmte Frist im Sinne Ihrer Kommissionsmehrheit könnte in komplexen Fragen sogar eine sorgfältige Abklärung, insbesondere auch den Beizug von Sachverständigen, gefährden. Nach Absatz 3 ist nämlich bei psychisch Kranken zwingend das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Sorgfältige Abklärungen sind auf jeden Fall im Interesse der betroffenen Personen, da es ja auch um eine fürsorgerische Massnahme geht.

Zu bedenken ist auch, dass mit dem Antrag der Mehrheit der zweite Satz von Absatz 4 fragwürdig wird. Wenn der Entscheid auf jeden Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen gefällt werden muss, so reicht die Zeit kaum aus, um für die betroffene Person einen Beistand zu ernennen. Ein solcher Beistand muss die Möglichkeit haben, sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen, damit er sein Mandat überhaupt sinnvoll ausüben kann.

Ich möchte Sie schliesslich bitten zu bedenken, dass die fünftägige Entscheidfrist kaum in einem angemessenen Verhältnis zur zehntägigen Beschwerdefrist für die betroffene Person liegt, wobei diese Frist ab Mitteilung des Entscheides zu laufen beginnt.

Die Vorschrift gemäss bundesrätlichem Entwurf, wonach "ohne Verzug" zu entscheiden ist, bedeutet nichts anderes, als dass ein vernünftiger Entscheid aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht früher möglich ist. Diese Frist lässt sich nicht rigide umschreiben. Ich kann Ihnen aber versichern, dass die Kantone durchaus wissen, was "ohne Verzug" heisst, dass das also nicht drei Wochen heisst, sondern dass dies dem Fall entsprechend möglichst rasch, möglichst korrekt abzuwickeln ist.

Ich möchte Sie daher bitten, der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen.