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Hofmann Urs · Nationalrat · 2008-10-03

Hofmann Urs · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-10-03

Wortprotokoll

Wir beantragen, in Artikel 314abis mit Absatz 2bis eine neue Bestimmung aufzunehmen, wonach das urteilsfähige Kind verlangen kann, dass ihm eine Vertretung beigegeben wird, wenn es in einem Kindesschutzverfahren involviert ist. Diese Bestimmung lehnt sich an eine analoge Vorschrift des Zivilgesetzbuches an, an Artikel 146 Absatz 3. Dort stellt im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren und kindesrechtlichen Fragen eine praktisch gleichlautende Bestimmung bereits geltendes Recht dar.

Zwar mag die Interessenlage des Kindes im Scheidungs- und im Kindesschutzverfahren zuweilen unterschiedlich sein. Tatsache ist jedoch, dass es sowohl bei kindesrechtlichen Massnahmen im Scheidungs-, als auch bei eigentlichen Kindesschutzmassnahmen in separaten Verfahren stets um Fragen geht, die ganz zentral die Persönlichkeit des Kindes tangieren. Deshalb ist es für uns wesentlich, dass das urteilsfähige Kind selbst darüber befinden kann, ob es in diesem Verfahren durch einen Beistand, durch eine Vertretung unterstützt werden soll, damit es seine Interessen nicht allein wahrnehmen muss.

Stellen Sie sich vor, ein dreizehn- oder vierzehnjähriges Kind, das in einem solchen Verfahren beteiligt ist und selbst seine Vorstellungen hat, wie es behandelt sein sollte, muss seine Interessen gegenüber einer professionellen Kindesschutzbehörde, die es als hohes Gericht empfinden wird, und auf der anderen Seite gegenüber seinen Eltern vertreten. Diese haben möglicherweise andere Vorstellungen von dem, was für das Kind am besten ist, und können sich in solchen Verfahren auch durch Anwälte vertreten lassen, während es dem dreizehn- oder vierzehnjährigen Kind aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich sein wird, selbst einen Rechtsvertreter beizuziehen. Es ist selbstverständlich, dass bei urteilsunfähigen Kindern die Kindesschutzbehörde selbst zu entscheiden hat, ob eine Vertretung beizugeben ist. Bei urteilsfähigen Kindern muss es jedoch dem Entscheid des Kindes überlassen bleiben, ob es eine solche Vertretung verlangen will oder nicht.

Wir bitten Sie deshalb, diesem Zusatzantrag zuzustimmen.

Im Übrigen bitte ich Sie namens der SP-Fraktion, auch dem Einzelantrag Fehr Jacqueline zuzustimmen, der direkt mit unserem Antrag nichts zu tun. Da geht es generell darum, wie die Regelung für die Bestellung einer Vertretung in Kindesschutzverfahren, auch für Kinder, die noch nicht urteilsfähig sind, sein soll. Hier haben die Erfahrungen gerade im Scheidungsverfahren gezeigt, dass eine griffigere Lösung erforderlich ist. Deshalb der Antrag Fehr Jacqueline, der Unterstützung verdient.