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Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · 2007-12-19

Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-12-19

Wortprotokoll

Ich spreche zum Thema der straflosen Selbstanzeige, das heisst, wir reden von natürlichen oder juristischen Personen, welche sich selber wegen Steuerhinterziehung anzeigen.

Nun ist bei natürlichen Personen so ein Vorgang nachvollziehbar. Ein Steuerpflichtiger bekommt irgendwann ein schlechtes Gewissen, weil er realisiert oder sich eingesteht, dass er über mehr oder weniger lange Zeit nicht das ganze Einkommen oder Vermögen versteuert hat. Er will reinen Tisch machen, zeigt sich an, bezahlt die Steuern nach, die er vorher nicht bezahlt hat, geht aber ohne Strafe aus. So etwas ist nachvollziehbar, menschlich und verdient einen einmaligen Akt der Nachsicht. So weit, so gut.

Wenn es aber um juristische Personen geht - bei Artikel 181a geht es um solche -, dann ist der eben beschriebene Vorgang nicht nachvollziehbar. Eine Firma handelt nämlich immer im Kollektiv. Sie handelt durch ihre Organe, entweder den Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle. Handeln im Kollektiv, also mindestens zu zweit, zu dritt oder zu viert, schliesst den Tatbestand der Steuerhinterziehung grundsätzlich aus. Denn hier wird nichts vergessen, auch nicht übersehen, sondern hier wird bewusst und absichtlich gehandelt. Wenn nicht alle Einkünfte oder Vermögenswerte deklariert werden, dann wird bewusst gehandelt, und dann wird mit Absicht unterschlagen. Das heisst, dass Steuerhinterziehung durch ein Kollektiv immer nur in Verbindung mit Urkundendelikten möglich ist. Wenn das wahr ist - ich glaube, dem kann man nicht widersprechen -, dann liegt eben nicht mehr Steuerhinterziehung, sondern Steuerbetrug vor.

Steuerbetrug ist ein strafbares Verhalten. Steuerbetrug muss gemäss Strafgesetzbuch geahndet werden. Da dürfen wir nicht Straflosigkeit in Aussicht stellen für ein Verhalten, das eben nicht ein Gentleman-Delikt darstellt, sondern ein Vergehen oder gar ein Verbrechen. Nur schon dieser Punkt zeigt Ihnen, dass man Artikel 181a streichen sollte.

Der Höhepunkt kommt aber noch, den finden Sie in Absatz 6: Dort wird nämlich in Aussicht gestellt, dass auch Wiederholungstäter, kollektive Wiederholungstäter, mit Straflosigkeit rechnen können. Nicht nur das: Es wird ihnen nicht nur Straflosigkeit im Wiederholungsfall in Aussicht gestellt, sondern es wird ihnen in diesem Fall sogar die Strafe auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern reduziert. Das ist dann nichts anderes als ein Anreiz zur Steuerhinterziehung oder eben sogar ein Anreiz zum Steuerbetrug. So etwas dürfen wir nicht in ein Gesetz hineinschreiben!

Deshalb bitte ich Sie, Artikel 181a einfach ersatzlos zu streichen, weil er im Widerspruch zum Strafgesetzbuch steht.