Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-12-19
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-12-19
Wortprotokoll
Zum Prinzip als solchem: Wir befürworten selbstverständlich die Einführung der Selbstanzeige auch für juristische Personen. Sie ist ein Teil dieser Selbstanzeigevorlage und bildet zusammen mit der Besteuerung der natürlichen Personen ein Ganzes. Mit der Einführung der Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige für natürliche und juristische Personen bei den direkten Steuern tun wir insofern nichts anderes, als eine Regel weiterzuführen, die bei der Stempelabgabe, der Verrechnungssteuer und der Mehrwertsteuer schon seit vielen Jahren besteht. Sie ist in Artikel 13 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht festgeschrieben; dieser Artikel befasst sich mit der Selbstanzeige. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, wenn man die Selbstanzeige für juristische Personen aus der Vorlage entfernen würde.
Nun ist noch eine Frage zu beantworten, die von Herrn Hans-Jürg Fehr gestellt worden ist. Er sagt, wenn solche Tatbestände ans Licht kämen, wäre von einem Steuerbetrug zu sprechen, und dann wäre natürlich auch die Verfolgung eine andere. Ich muss ihn darauf aufmerksam machen, dass der Steuerbetrug, wenn es zur Selbstanzeige kommt und eine Steuerhinterziehung festgestellt wird, nach Artikel 186 eben entfällt. Sie finden Artikel 186 Absatz 3 (neu) auf Seite 7 der Fahne. Dort heisst es: "Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor" - das ist das, was wir hier jetzt behandeln -, "so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar." Damit ist die Frage, die zu Recht aufgeworfen worden ist, eben in dieser Vorlage geregelt.
Ich bitte Sie, hier der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.