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preparatory:AB 128164

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-03-08

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, dieses Postulat abzulehnen und wenn schon, dann bei gesetzlichen Vorgaben anzusetzen. Ich werde Ihnen jetzt sagen, warum: Wenn Sie dieses Postulat annehmen, dann setzen Sie einen Prozess in Gang, der nach aller Erfahrung nie gut herauskommt, denn das ist das berühmte "ordre - contrordre - désordre". Das ist genau das, was wir nicht wollen. Ich möchte auch, dass wir hier nicht mehr über "Rentenklau" sprechen, angesichts der Tatsache, dass die Versicherungsunternehmen ja verschiedene Produkte für verschiedene Lebenssituationen des Individuums ausarbeiten und offerieren.

Ich möchte aber, dass wir an dieser Problematik ernsthaft dranbleiben. Deshalb schlage ich Ihnen einen anderen Weg vor als den, den das Postulat vorsieht. Zunächst einmal darf ich in Erinnerung rufen, dass das so genannte Modell "Winterthur" vom BSV genehmigt wurde. Dieses Modell erlaubt den Versicherungsgesellschaften, die Sammelstiftung für die zweite Säule autonom zu führen. Ich möchte zweitens in Erinnerung rufen, dass die Tarifgrundlagen vom BPV genehmigt worden sind, wobei nur der überobligatorische Bereich betroffen ist. Das ist die Ausgangslage.

Nun zum Formellen, wenn eine solche Situation eintritt: Für beide Entscheide, sowohl gegen den Modellentscheid als auch gegen die Tarifgrundlagen, besteht eine Rekursmöglichkeit: entweder bei den BVG-Beschwerdeinstanzen betreffend den Modellentscheid des BSV oder bei der Unabhängigen Rekurskommission, wenn Sie die Tarifgrundlagen in Zweifel ziehen möchten.

Nun aber viel wichtiger zum Materiellen: Beide Bundesämter haben gestützt auf das geltende Recht zu entscheiden. Beide Bundesämter dürfen dabei nicht willkürlich andere als die gesetzlichen Kriterien anwenden, insbesondere nicht die soziale Angemessenheit, Herr Rechsteiner. Denn dieses Kriterium hat der Gesetzgeber der Verwaltung seinerzeit ganz bewusst nicht geben wollen, obwohl es der Bundesrat damals nämlich beantragt hat. Falls also die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind - das ist in beiden Fällen so -, dann muss die Genehmigung erteilt werden.

Lassen Sie mich nun aber einige Aspekte darlegen, die in die Probleme hineinführen, die im Zusammenhang mit diesem Postulat aufgeworfen worden sind. Der Mindestrentenumwandlungssatz, von dem geredet wurde, berechnet sich einerseits aus den Erträgen, die auf dem Anlagemarkt langfristig erzielbar sind und über deren Schicksal in den letzten Jahren einiges bekannt wurde, weil sie zusammengesackt sind. Andererseits muss man die Lebenserwartung berücksichtigen. In Bezug auf die Art und Weise, wie man Lebenserwartungen berücksichtigt, gibt es bekanntlich mindestens zwei Methoden, die beide wissenschaftlich akzeptiert sind.

Tatsache ist aber, dass die Berechnung aus den erzielten Kapitalerträgen und aus der Lebenserwartung zu tieferen als den bisherigen Umwandlungssätzen geführt hat. Das haben umfangreiche Berechnungen sowohl des Bundesamtes für Privatversicherungen als auch extern beigezogener Experten ergeben. Das von Frau Egerszegi erwähnte Gutachten, das neu erschienen ist, ist gerade in diesem Bereich nach unserer Einschätzung nicht ganz adäquat. Es ist mit Mängeln behaftet, über die wir hier nicht sprechen können, aber die noch zu thematisieren sein werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Konzept der zweiten Säule als wichtigstes Definitionsmerkmal vorsieht, dass im Gegensatz zur AHV nicht das Umlageverfahren gilt, sondern das Kapitaldeckungsverfahren. Beim Kapitaldeckungsverfahren zahlt gewissermassen jede Generation oder jeder Jahrgang dasjenige Kapital ein, das sie oder er später für die Finanzierung der Renten braucht. Daraus ergibt sich zwingend, dass ein zu hoher Umwandlungssatz zwar populär sein mag - und auch das Plädieren dafür ist populär -, jedoch sind dann die deswegen zu hohen Rentenversprechen dereinst nicht finanzierbar. Ich glaube, das ist die Verantwortung, vor der wir alle stehen und die hinter der ganzen Entwicklung steht, oder anders gesagt und auf einen Nenner gebracht: Ein zu hoher Umwandlungssatz führt zwingend zu Finanzierungslücken.

Das führt mich zu einem letzten Problem: Diese Finanzierungslücke gefährdet nämlich entweder die Solvenz der Versicherungsgesellschaft, oder dann muss die mit zu wenig Kapital unterlegte Rente auf irgendeinem anderen Wege nachfinanziert werden, zum Beispiel mit Zuschüssen aus den Kapitalien der jüngeren Generation, und ich frage Sie: Wollen wir das? Will das die jüngere Generation? Die Gewährung von Übergangsfristen ist also nicht zielführend. Sie würde nur auf Kosten der Aktivgeneration erfolgen, weil die Mittel für die Finanzierung aus deren Guthaben entnommen werden müssten. Das wäre nicht nur gesetzwidrig, sondern es wäre eine unzumutbare Zusatzbelastung einer ganzen Generation, einer Generation, die ohnehin mit ständig neuen Lasten überbürdet wird. Die Nichtgenehmigung dieses Modells hätte zu einer Gefährdung der Solvenz und zu Systemrisiken geführt. Das ist das Schlimmste, was den Rentnern und was der Aktivgeneration passieren kann. Ich kann eigentlich in diesem Punkt die Diskussion nicht ganz verstehen.

Ein weiteres Thema ist die Überschussgarantie. Der Mindestumwandlungssatz ist, wie der Name sagt, eine untere Grenze. Falls aber trotzdem bessere Erträge erzielt werden können, dann müssen sie den Versicherungsnehmern zugute kommen. Mit dem neuen Versicherungsaufsichtsgesetz, das in dieser Session übrigens auch noch behandelt werden wird, ist dafür sogar eine gesetzlich festgeschriebene Quote vorgesehen, die "legal quote"; sie ist erwähnt worden. Damit wird garantiert, dass die Versicherten in den Genuss des Löwenanteils der Überschüsse kommen, falls auf dem Kapitalmarkt höhere Erträge erzielt werden können.

Zu beachten ist dabei, dass die tieferen Umwandlungssätze nur im überobligatorischen Bereich gelten, und dort eben auch nur für neue Renten. Auch diese Einschränkungen muss man hier vielleicht noch einmal wiederholen. Renten, die bereits laufen, bleiben in jedem Fall auf der bisherigen Höhe.

Auch der Bundesrat - damit möchte ich abschliessen - stellt die Rechtmässigkeit der Arbeit der beiden Bundesämter sowie die Notwendigkeit der Korrektur der Umwandlungssätze nach unten fest. Aber er möchte einen anderen Weg als den dieses Postulates beschreiten. Die SGK des Schwesterrates - des Ständerates - kam zum Schluss, dass die Ämter gesetzeskonform entschieden haben. Sie möchte nicht hier ansetzen, sondern sie möchte mit einer Motion bei Änderungen der gesetzlichen Vorgaben ansetzen, um das Gesetz von dieser Seite her der Realität anzupassen. Das scheint mir eben der richtige Weg zu sein.

Aus diesem Grund beantragt Ihnen der Bundesrat, dieses Postulat abzulehnen.

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