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Schmid Samuel · Bundesrat · 2004-03-08

Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2004-03-08

Wortprotokoll

Die Pflicht der Armeeangehörigen, ihre persönliche Ausrüstung zu Hause aufzubewahren, wurde mit der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen bestätigt. Darunter fällt auch die persönliche Waffe. Diesbezüglich wurde keine Änderung vorgenommen, und es bestehen auch keine solchen Bestrebungen. Hingegen wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die persönliche Waffe vorsorglich dem Armeeangehörigen abgenommen oder im Zeughaus hinterlegt werden kann, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass ein Armeeangehöriger sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte, oder wenn Anzeichen für einen anderen Missbrauch bestehen. [PAGE 164]

Seit Beginn dieses Jahres wird die Taschenmunition nur noch aktiven Armeeangehörigen abgegeben. Sie ist beim Übertritt in die Reserve, bei Abgabe der Ausrüstung oder bei Abnahme der persönlichen Waffe zurückzugeben. Mit dieser Regelung trägt der Bundesrat einerseits dem Gedanken der Wehrhaftigkeit und des Milizprinzips Rechnung, andererseits wird aber auch dem Anspruch der Öffentlichkeit nach Sicherheit Genüge getan und allfälligen Missbräuchen von militärischen Mitteln vorbeugt.

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