Bürgi Hermann · Ständerat · 2010-06-01
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-06-01
Wortprotokoll
Ich werde die Vorlage im Rahmen der Eintretensdebatte erläutern und dann auf weitere Ausführungen in der Detailberatung verzichten.
Am 21. Juni 2002 reichte unser Kollege Roberto Zanetti, damals noch Nationalrat, eine parlamentarische Initiative ein, welche verlangt, dass im Rahmen eines Konkursverfahrens nur jene Arbeitnehmerforderungen als Erstklassforderungen berücksichtigt werden, welche den doppelten Höchstbetrag des gemäss Unfallversicherungsgesetz versicherten Verdienstes nicht übersteigen. Der Nationalrat hat dann dieser parlamentarischen Initiative Folge gegeben. Was die zeitliche Komponente anbelangt, so hat die Verzögerung damit zu tun, dass sich eine Expertengruppe mit der Revision des SchKG beschäftigt, und es bestand eine gewisse Hoffnung, dass diese Frage im Rahmen der SchKG-Revision behandelt werden könnte. Aber wie Sie wissen, hat sich das dann verzögert. Das ist auch der Grund, weshalb sich dann die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates an die Arbeit gemacht hat.
Zur Ausgangslage: Das geltende Recht sieht in Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG vor, dass die Arbeitnehmerforderungen aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers und die Rückforderungen von Kautionen in der ersten Klasse privilegiert sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt diese Privilegierung aber nur für jene Arbeitnehmer, die in einem tatsächlichen Subordinationsverhältnis zum konkursiten Arbeitgeber stehen. An einem solchen fehlt es, wenn ein Arbeitnehmer weitgehend unabhängig und selbstständig ist, etwa als Direktor oder Geschäftsleitungsmitglied. Das ist die rechtliche Ausgangslage.
Nun erscheint diese Regelung in der Tat unbefriedigend. Es gibt Arbeitnehmer, die in einem Subordinationsverhältnis stehen und für die dann diese Privilegierung gilt, die aber ausserordentlich hohe Löhne beziehen. Obwohl der Lohn dieser Arbeitnehmer wesentlich über den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf hinausgeht, wird er zurzeit nach geltendem Recht im Konkurs vollumfänglich privilegiert, und dies in der Regel zulasten der übrigen Gläubiger. Das ist eben der Grund für diese parlamentarische Initiative.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat dann eine Lösung gefunden und vorgeschlagen, dass das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in dem Sinne zu ändern sei, dass Forderungen von Arbeitnehmern nur bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes - das sind derzeit 126 000 Franken - unter dieses Privileg fallen sollen. Eine allfällig über diesen Höchstbetrag hinausgehende Teilforderung wäre mit dieser Gesetzesrevision in der dritten Klasse einzuordnen.
Der Vorschlag ist dann in die Vernehmlassung gegangen. Das Vernehmlassungsergebnis war, so kann man sagen, im Grundsatz mehrheitlich positiv. Der Bundesrat hat aber auf zwei Dinge hingewiesen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Formulierung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, wie sie für Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a vorgeschlagen wird, einer Optimierung bedürfe. Das ist der Grund, weshalb Sie auf Ihrer Fahne unter dem Titel "Stellungnahme des Bundesrates" eine andere Formulierung finden. Materiell hat sich im Grundsatz nichts geändert. Dieser Titel enthält also eine Klarstellung, die sich aus dem Vernehmlassungsverfahren ergeben hat. Sie können der Fahne entnehmen, dass der Nationalrat diesen Vorschlag des Bundesrates angenommen hat.
Der Bundesrat hat im Vernehmlassungsverfahren dann auch noch einen Beitrag in Bezug auf die Forderungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Sozialplänen eingebracht. Im Konkursfall stellt sich im Rahmen der Geltendmachung von Forderungen aus Sozialplänen in der Tat ein heikles Problem. Nach geltendem Recht werden solche Forderungen gleich behandelt wie die anderen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Dies bedeutet, dass sie nur dann in der ersten Konkursklasse kolloziert werden, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. Die von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vorgeschlagene Begrenzung des Privilegs hätte zur Folge, dass sämtliche Forderungen aus Sozialplänen der betragsmässigen Limitierung unterliegen würden. Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass der Schutz von Forderungen aus Sozialplänen eben auch unter sozialpolitischen Gesichtspunkten nicht eingeschränkt werden sollte. Das hat dann zu den Vorschlägen [PAGE 397] des Bundesrates für die Buchstaben abis und insbesondere ater von Artikel 219 Absatz 4 geführt. Dem hat sich der Nationalrat angeschlossen.
Das waren die Erläuterungen im Rahmen des Eintretens. Ich schliesse mit der Feststellung, dass der Nationalrat diese Vorlage mit 117 zu 37 Stimmen gutgeheissen hat. Unsere Kommission ist ohne Gegenstimme auf die Revision eingetreten, hat sich den Beschlüssen des Nationalrates angeschlossen und die Vorlage in der Gesamtabstimmung dann einstimmig verabschiedet. In diesem Sinne schliesse ich mein Eintretensvotum mit dem Wunsch, dass auch unser Rat auf die Vorlage eintritt und sie so verabschiedet.