Bischofberger Ivo · Ständerat · 2011-12-21
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2011-12-21
Wortprotokoll
Die UREK Ihres Rates hat die beiden vorliegenden, gleichlautenden Motionen, welche im September 2008 von Frau Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer und Herrn Nationalrat Philipp Müller eingereicht worden waren, an zwei Sitzungen eingehend beraten. Unsere Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung und im Gegensatz zum klaren Verdikt des Nationalrates, die beiden Motionen abzulehnen.
Weil Ihnen, wie der Präsident gesagt hat, zu diesem Geschäft ein ausführlicher Bericht vorliegt, werde ich mich in meinen Ausführungen auf die wichtigsten Aspekte, vor allem Ziffer 1 Buchstaben a bis f, beschränken und bestrebt sein, mich kurzzuhalten.
Die Motionen verfolgen im Kern drei Ziele:
1. Der Bundesrat soll beauftragt werden, die Voraussetzungen für eine formelle Vereinheitlichung des Baurechts, unter anderem durch die Harmonisierung der im Bauwesen verwendeten Begriffe und Messmethoden, in der Schweiz zu schaffen und dem Parlament die allenfalls erforderliche Verfassungsänderung zu unterbreiten.
2. Es sollen Mindestvorschriften im Bereich der Wärmedämmung, des Schallschutzes und des Feuerschutzes geschaffen werden.
3. Es soll eine mögliche Vereinheitlichung des Bauverfahrensrechts geprüft werden.
Die Anliegen der Motionäre werden in den Begründungen klar ausgeführt:
1. Die Vielfalt an verschiedenen Bauvorschriften in den Kantonen und Gemeinden hemmt die Baurationalisierung und trägt in nicht geringem Masse zur Verteuerung im Bauwesen bei.
2. Eine diesbezügliche von den Kantonen angekündigte Konkordatslösung brachte bisher nicht den gewünschten Effizienzgewinn, da dieser Lösungsansatz nur von einigen Kantonen mitgetragen wird.
3. Die gewünschte Zielsetzung kann nur durch eine in den Motionen skizzierte formelle Bauharmonisierung der Baunormen, also durch ein Bauharmonisierungsgesetz, erreicht werden.
In seiner Antwort vom 13. März 2009 nimmt der Bundesrat zu den einzelnen Begehren der Motionäre detailliert Stellung. Ich fasse die wichtigsten Punkte zusammen: Aufgrund des geltenden Verfassungsrechts steht es dem Bund nicht zu, das Baurecht als solches zu regeln. Es bedürfte gemäss Abklärung und Mitteilung des Bundesamtes für Justiz einer entsprechenden Verfassungsänderung. Die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz ist zudem nicht untätig. Sie ist bestrebt, im Sinne der Forderungen der Motionäre über interkantonale Vereinbarungen zum Ziel zu kommen, so zum Beispiel mit der IVHB, der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe. Dieser Vereinbarung sind mittlerweile acht Kantone beigetreten, vier weitere stehen kurz vor dem Beitritt, und in weiteren Kantonen sind konkrete Arbeiten im Hinblick auf einen Beitritt im Gang. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass das Hindernis für einen Beitritt bei diversen Kantonen darin liegt, dass mit einem Beitritt die Ausnützungsziffer aufgegeben werden müsste. Diesbezüglich sind aber verschiedene Bestrebungen zu einer Lösung mit einer flexibleren Handhabung im Gange.
Den Bundesrat mit der Ausarbeitung entsprechender Gesetzentwürfe zu beauftragen macht zurzeit wenig Sinn, da ja sowohl die UREK des Nationalrates wie auch jene unseres Rates die parlamentarische Initiative Müller Philipp 04.456, "Begriffe und Messweisen in Bau- und Nutzungsvorschriften. Harmonisierung", bereits angenommen haben und der Nationalrat eine Fristverlängerung bis zur Herbstsession 2012 bewilligt hat. Dadurch wird dem Anliegen der Motionäre in Ziffer 1 Litera a Rechnung getragen.
Sodann ist von Bedeutung, dass im Bereich des Energierechts, namentlich für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung vor allem die Kantone zuständig sind. Entsprechend verabschiedete die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren denn auch bereits im August 2000 die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, die Muken 2000. Nachdem die zentralen Module 1 und 2 aus den Muken 2000 von den Kantonen nahezu flächendeckend übernommen wurden, hat die Energiedirektorenkonferenz im April 2008 die Mustervorschriften in wesentlichen Teilen ergänzt und gleichzeitig auch verschärft. Dadurch sind die Forderungen der Motionäre in Ziffer 1 Literae b und f erfüllt.
Die in Ziffer 1 Litera c geforderten minimalen Schallschutznormen stellen eine wesentliche Anforderung an die Bauwerke im Sinne der europäischen Bauprodukterichtlinie und der schweizerischen Bauproduktegesetzgebung dar. Die interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse sieht die Möglichkeit vor, für alle Kantone verbindliche Vorschriften auch betreffend Schallschutz zu erlassen. Auch wenn es zurzeit diese harmonisierten Vorschriften der Kantone betreffend Schallschutz noch nicht gibt, sind die Voraussetzungen für eine entsprechende Harmonisierung hier geschaffen. Die in Ziffer 1 Litera d geforderten Sicherheitsanforderungen im Bereich der Elektroinstallationen sind bereits heute national geregelt, so in der Niederspannungs-Installationsverordnung, der NIV, wie auch in den technischen Niederspannungs-Installations-Normen, den NIN, von Electrosuisse. Schliesslich besteht [PAGE 1266] auch im Bereich der in Ziffer 1 Litera e verlangten Vereinheitlichung der minimalen Feuerschutzvorschriften heute schon eine vollständige Harmonisierung, nämlich wiederum über die interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse, welcher mittlerweile sämtliche Kantone beigetreten sind.
Ich komme zum Schluss: Nachdem Ihre Kommission nach der Vorprüfung der Motionen im April nun Ende November 2011 zu all diesen Punkten die Vertretung der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz noch einmal angehört hatte, kam sie grossmehrheitlich zur klaren Erkenntnis, dass die Motionen eine Harmonisierung in teils bereits vereinheitlichten Bereichen anstreben und in ihren Forderungen bei den Kantonen in diesem Falle offene Türen einrennen; dies vor allem auch unter dem Aspekt, dass für die explizite Umsetzung dieser Motionen eine zeitaufwendige Verfassungsänderung erforderlich wäre, welche in der präsentierten Gesamtschau der aktuellen Situation als unverhältnismässige Massnahme erscheint.
Aus all diesen Gründen empfiehlt Ihnen Ihre UREK mit 9 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung, die beiden gleichlautenden Motionen Leutenegger Oberholzer und Müller Philipp abzulehnen.