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Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-03-17

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-03-17

Wortprotokoll

In der Beratung dieser Vorlage im Nationalrat hat sich lediglich eine Differenz ergeben. Es betrifft dies Artikel 8. Hier geht es um eine neue Regelung in Zusammenhang mit den AGB, den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestimmungen, die im Hinblick auf eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen zum Voraus formuliert werden.

Der Bundesrat hat eine Änderung vorgeschlagen, weil das geltende Recht im Grundsatz toter Buchstabe geblieben ist - insbesondere aufgrund der Tatsache, dass eine Voraussetzung war, dass in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei gehandelt wird. Der Bundesrat hat dann eine Neufassung vorgeschlagen. Wir haben uns dem Bundesrat angeschlossen und diesem Antrag zugestimmt.

Im Nationalrat ist dieser Bestimmung dann Widerstand erwachsen. Es wurde insbesondere geltend gemacht, dass eine abstrakte Inhaltskontrolle dieser AGB stattfinde und das doch nicht angehen könne. Im Weiteren wurde auch gesagt, dass damit eben in wichtigen Bereichen die Vertragsfreiheit eingeschränkt werde. Im Nationalrat hat sich dann die Mehrheit des Rates - bei einem Stimmenverhältnis von 100 zu 72 - für die Streichung der vom Bundesrat beantragten Bestimmung ausgesprochen.

In unserer Kommission haben wir uns dann wie folgt mit dieser Frage auseinandergesetzt: Wir sind zum Schluss gekommen, dass es Sinn mache, hier einen Kompromissvorschlag in die Diskussion zu bringen. Diesen Kompromissvorschlag finden Sie nun auf der Fahne. Es ist eine Neuformulierung von Artikel 8. Was ist das Wesentliche dieses Antrages, bzw. worin unterscheidet er sich vom Entwurf des Bundesrates?

Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die sich in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil von Konsumentinnen und Konsumenten auswirken. Die Anwendung der Bestimmung wird also ganz klar auf das Verhältnis zu Konsumentinnen und Konsumenten beschränkt. Im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates werden die übrigen Handelsstufen von dieser Bestimmung also nicht mehr erfasst. So fallen beispielsweise AGB unter Gewerbetreibenden nicht mehr darunter.

Unser Antrag beschränkt die Anwendung der Bestimmung also auf Rechtsgeschäfte mit Konsumentinnen und Konsumenten. Massgebend ist nur noch das erhebliche und ungerechtfertigte Missverhältnis zwischen vertraglichen Rechten und Pflichten. Damit wird dem Einwand der zu starken Einschränkung der Vertragsfreiheit gebührend Rechnung getragen. Wir sind der Meinung, dass mit diesem Antrag sowohl dem Anliegen, den heutigen Rechtszustand mit einer griffigeren Norm auszugestalten, Rechnung getragen wird als auch den Bedenken, wie sie im Nationalrat zum Ausdruck gebracht worden sind.

Ich ersuche Sie, dem Antrag Ihrer Kommission, die ihren Entscheid einstimmig gefällt hat, zuzustimmen.

Als Letztes halte ich noch fest, dass diese Bestimmung praktisch identisch mit der entsprechenden Generalklausel in der EU-Richtlinie ist.

Das waren meine Ausführungen zum Antrag Ihrer Kommission für Rechtsfragen.