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Büttiker Rolf · Ständerat · 2010-11-30

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-11-30

Wortprotokoll

Worum geht es bei dieser Motion? Sonderabfälle sind Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Eigenschaften besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert. Zu den Sonderabfällen zählen unter anderem chlorierte Lösemittel, Altöle oder Asbest. An der Entsorgung sind in aller Regel drei Parteien beteiligt, das ist ja klar: der Abfallerzeuger, der Transporteur und der Abfallentsorger. Die Weitergabe der Abfälle vom Erzeuger bis zum Entsorger wird mit einem Begleitschein dokumentiert und von den Behörden überwacht. Mit der Entgegennahme der Abfälle durch den Entsorger und dessen Unterschrift auf dem Begleitschein wird der Entsorger Eigentümer der Abfälle und damit vollumfänglich für deren umweltverträgliche Entsorgung verantwortlich.

Im internationalen Verkehr mit Abfällen gelten die Basler Konvention und der Beschluss der OECD. Für den Export von Sonderabfällen über die Grenze in die EU gibt es die EU-Abfallverbringungsverordnung. Diese Regelwerke verlangen, dass die Übernahme der Abfälle und der Verantwortung erst nach einer Kontrolle durch den Entsorger in seiner eigenen Anlage erfolgt. Im inländischen Verkehr gelten diesbezüglich etwas weniger strenge Regeln. Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen lässt es offen, wo die definitive Übernahme der Abfälle erfolgt. Die Kontrolle und definitive Übernahme der Abfälle kann grundsätzlich am Ort des Abfallerzeugers erfolgen oder erst nach dem Transport in die Anlage des Entsorgers. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die beiden Parteien einig sind. In der Praxis findet die Übernahme auch in der Schweiz meist wie beim grenzüberschreitenden Verkehr in der Anlage des Entsorgers statt.

Nun komme ich zum Ziel der Motion: Die vorliegende Motion will, dass die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen die Kontrolle und definitive Übernahme der Sonderabfälle am Ort des Abgebers nicht bloss implizit toleriert, sondern dass sie ausdrücklich festlegt, dass die Übergabe an beiden Orten, beim Abgeber ebenso wie beim Abnehmer, erfolgen darf.

Warum soll man der Motion zustimmen? Mit einer Kontrolle und definitiven Übernahme der Abfälle an der Rampe des Abgebers kann dieser Kontrollkosten sparen, weil die Kontrollen für den Transport von Gefahrengut und diejenigen für die Entsorgung von Sonderabfällen zusammengelegt werden können. Proben für beide Systeme müssen nur einmal, und zwar am Standort des Abgebers, gezogen und geprüft werden. Mit dem Abtransport hat sich der Abgeber zudem rascher seiner Aufgaben entledigt. Eine Konkretisierung der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen bringt die Rechtmässigkeit der in der Praxis wenig verbreiteten definitiven Übernahme beim Abfallerzeuger klarer zum Ausdruck als die heutige offene Regelung. Der definitiven Übernahme der Abfälle beim Abgeber sind jedoch in zweierlei Hinsicht Grenzen gesetzt, das haben wir in der Kommission so festgelegt:

1. Die Übernahme kann sich nur auf den Inlandverkehr mit Sonderabfällen erstrecken; für den grenzüberschreitenden Verkehr, das habe ich bereits gesagt, bleibt die Übernahme am Ort des Entsorgers weiterhin Vorschrift.

2. Sie muss dem Entsorger auch im Inlandverkehr gewisse Sicherheiten bieten. Dazu gehören unter anderem, dass die Zusammensetzung der Abfälle bekannt sein muss und dass es sich um regelmässige gleichartige Abfalllieferungen, z. B. aus definierten Prozessen, handelt. Neuartige Sonderabfälle oder von Dritten gesammelte Abfälle sollten weiterhin am Standort des Entsorgers geprüft und übernommen werden.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen namens der einstimmigen Kommission und auch in Übereinstimmung mit dem Antrag des Bundesrates, die Motion anzunehmen.