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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2009-06-02

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-02

Wortprotokoll

Ich erlaube mir einige grundsätzliche Ausführungen zu den Strafbestimmungen. Steuerrecht gehört nicht zu meinen Leidenschaften, deshalb habe ich mich hier auf die Strafbestimmungen konzentriert. Strafbestimmungen kommen immer gegen den Schluss eines Erlasses - heute nach viereinhalb Stunden Debatte -, und man geht häufig sehr schnell darüber hinweg. Das dürfen wir bei den vorliegenden Strafbestimmungen nicht tun. Vor uns liegt nämlich eine völlig neue Konzeption, die sich wesentlich vom Entwurf des Bundesrates und damit auch vom Vernehmlassungsentwurf unterscheidet.

Ich betone einleitend: Das neue Konzept hat zum Teil durchaus positive Aspekte. Wir haben nun eine detaillierte und klar abgrenzbare Umschreibung der einzelnen Straftatbestände. Das ist durchaus zu begrüssen. Die strafrechtlichen Normen sind so besser voraussehbar, damit wird auch die Rechtssicherheit erhöht. Der Preis für diesen Vorteil sind aber die sehr langen, sehr komplexen und sehr schwer lesbaren Bestimmungen von Artikel 98. Das kann man allenfalls verantworten, wenn die Rechtssicherheit entsprechend zunimmt. Bei einer so detaillierten Aufzählung stellt sich aber zwangsläufig die Frage, ob man alle notwendigen Tatbestände aufgefangen hat. Es interessiert mich, ob eine solche Überprüfung erfolgt ist. Wir haben hier einen ganzen Katalog mit einer detaillierten Aufzählung, und deshalb ist hier zu fragen: Ist diese komplexe Lösung so noch stimmig, ist sie kohärent in dieser Aufmachung?

Ich komme zu einem weiteren Punkt. In Absatz 3 von Artikel 98 wird bei der Höhe der niedrigen Busse zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Bei Vorsatz gibt es Bussen bis zu 200 000 Franken, bei Fahrlässigkeit ist die Obergrenze bei 20 000 Franken. In den Absätzen 1, 2 und 4, wo es um die Bussen bis zu 400 000 bzw. 800 000 Franken geht, habe ich keine Abstufung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit gefunden. Warum wird diese unterschiedliche Regelung gemacht? So lautet hier die Frage. Welches ist hier die Logik der unterschiedlichen Regelung? Würde sich nicht gerade bei den sehr hohen Bussen bis 800 000 Franken eine Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit und damit auch ein unterschiedlicher maximaler Bussenrahmen aufdrängen? Im bundesrätlichen Entwurf haben wir eine entsprechende Differenzierung. Die Lösung des Parlamentes ist so meines Erachtens noch nicht - ich sage: noch nicht - konsequent.

Wir kommen noch zur vorgeschlagenen Trennung des Steuerfestsetzungsverfahrens vom Steuerstrafverfahren. Im geltenden Steuerstrafrecht basiert das Strafverfahren auf dem Veranlagungsverfahren. Der Strafrichter ist an den im Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheid über die Leistungspflicht gebunden. Dieses System gilt grundsätzlich eigentlich für sämtliche Abgabenerlasse des Bundes. Der Vorteil dieses Systems liegt darin, dass die Frage der Fiskalität von den spezialisierten Behörden beurteilt wird, das heisst von der Steuerverwaltung und allenfalls dann vom Bundesverwaltungsgericht. Der kantonale Strafrichter - ich muss betonen, hier handelt es sich dann um den kantonalen Strafrichter - muss sich deshalb nicht in einem für ihn in der Regel wenig geläufigen Rechtsgebiet bewegen. Dieses System hat sich eigentlich grundsätzlich bewährt. Ich meine, vor etwa fünf Jahren gab es sogar ein Gutachten von Experten, die auch aufzeigten, dass dieses System durchaus EMRK-konform ist.

Diese Regelung soll nun nach dem Beschluss des Nationalrates keine Gültigkeit mehr haben. Wir müssen uns deshalb heute hier fragen: Sind wir uns der möglichen Konsequenzen dieses Einbruches in das System bewusst? Denn es besteht einmal eine gewisse Gefahr, dass sich der Entscheid des Strafrichters und der Entscheid des Verwaltungsrichters widersprechen können. Hier ist nochmals zu unterstreichen, dass den kantonalen Strafrichtern in der Regel das notwendige Fachwissen in Steuerfragen fehlt, dass sie aber nach dem neuen Konzept vorfrageweise die entsprechenden Steuerfragen prüfen müssen. Haben wir an diesen Punkt gedacht? Was sagen überhaupt die Kantone zu dieser Änderung?

Bei den sogenannten Inlandsteuern werden heute anscheinend in annähernd der Hälfte der externen Steuerkontrollen Unregelmässigkeiten festgestellt, welche den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Nach der Durchführung der Kontrollen steht in vielen Fällen aber fest, dass das an sich strafbare Verhalten ein sehr geringfügiges Vergehen ist und die Eidgenössische Steuerverwaltung in Anwendung des im Strafgesetzbuch verankerten Opportunitätsprinzips, welches auch für die Mehrwertsteuer gilt, auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet. Ist dies nach dem neuen Konzept überhaupt noch möglich, oder ist es nicht so, dass beim ersten Verdacht, also noch bevor die Kontrolle ein vollständiges Bild erlaubt, zu entscheiden ist, ob ein Strafverfahren eröffnet wird? Wird die Steuerverwaltung nicht dazu verleitet, rein vorsorglich ein Strafverfahren zu eröffnen? Zwar kann dieses Strafverfahren später wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, aber man kriminalisiert im Voraus rund 50 Prozent der kontrollierten Personen, das heisst jährlich Tausende von Personen. Dieses Risiko, dass so viele Personen zum Voraus kriminalisiert werden könnten, will ich eigentlich nicht eingehen. Nehmen wir dies mit diesem Konzept einfach so in Kauf?

Zur Strafverfolgungsverjährung: Die neue Regelung von Artikel 104b weicht nun erheblich von der bisherigen Regelung von Artikel 11 des Verwaltungsstrafrechtes ab. In Artikel 104b ist festgelegt, bis wann eine Strafuntersuchung spätestens eingeleitet werden und bis wann sie abgeschlossen sein muss. In Absatz 1 Buchstaben a bis c wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung abgestellt. Die Steuerforderung wird durch Zeitablauf, durch vorbehaltlose Zahlung oder durch Entscheid rechtskräftig. Die relative Verjährungsfrist der Steuerforderung beträgt fünf Jahre, die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre. Das bedeutet, dass selbst für geringste Übertretungen unter Umständen überlange Verjährungsfristen gelten, welche weit über die heutige Regelung wie auch über die ordentliche Verjährung gemäss Strafgesetzbuch hinausgehen. Die absolute Strafverfolgungsverjährung gemäss Artikel 104b kann je nach Konstellation anscheinend nach 12 bis 17 Jahren eintreten. Dabei kann die Verjährungsfrist für eine Übertretung noch länger sein als diejenige für ein Vergehen. Zudem könnten die Verjährungsfristen von der Grössenordnung her plötzlich gleich lang sein wie jene für Verbrechen. Im Extremfall, wenn ich das richtig verstanden habe, ist es möglich, dass ein Steuerstraftatbestand gar nie verjährt.

Diese überlangen Verjährungsfristen lassen sich meines Erachtens aus grundsätzlichen Überlegungen nicht rechtfertigen, da es sich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, um Übertretungen handelt, für welche die ordentliche Verjährungsfrist eigentlich drei Jahre wäre. Man wird vielleicht sagen, dass auch andere Bundesgesetze für Übertretungen längere Verjährungsfristen vorsehen. Das trifft zu. Diese längeren Verjährungsfristen sind jedoch in der Regel auf sieben Jahre beschränkt, sodass sie eigentlich nicht länger sind als die kürzesten Verjährungsfristen für Vergehen. Das gehört doch eigentlich zu unserer Systematik im Strafrecht. Können wir nun vorliegendenfalls diese grundsätzliche Systematik und Logik unseres Strafrechtes einfach vergessen?

Ich habe hier nur vier Bereiche herausgegriffen. Es gäbe noch andere Aspekte der vorgeschlagenen Strafbestimmungen, auf die man eingehen könnte. Zusammenfassend muss ich sagen: Auch wenn gute und begrüssenswerte Ansätze bestehen, zweifle ich sehr daran, dass das System zu Ende gedacht ist, dass es kohärent und stimmig ist und dass nicht auch Lücken vorliegen. Persönlich bin ich davon überzeugt, dass eine gründliche Überprüfung und eine Anpassung der Strafbestimmungen noch erforderlich ist. Diese [PAGE 439] Anpassung - ich habe heute auf Anträge verzichtet - kann jetzt noch durch die nationalrätliche WAK vorgenommen werden, bestehen doch bei den Strafbestimmungen noch verschiedene Differenzen zum Antrag unserer WAK. Eines bin ich mir aber sicher: Wir dürfen nicht einfach so schnell über diese Strafbestimmungen hinweggehen. Man darf ein neues System nicht einfach so durchdrücken. Es interessiert mich eigentlich auch noch, ob Bundesrat und Verwaltung diese Strafbestimmungen in der nun vorliegenden Fassung der WAK des Ständerates detailliert, gründlich und in Absprache mit den Strafrechtsspezialisten der Bundesverwaltung und allenfalls auch des EJPD geprüft haben. Das ist mein Anliegen.