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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2009-06-02

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-02

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat die vom Nationalrat gestrichene subsidiäre Haftung des Zessionars in modifizierter Form wieder ins Gesetz aufgenommen. Durch diese Bestimmung können jährlich wiederkehrende Steuerausfälle in der Höhe von rund 30 bis 40 Millionen Franken verhindert werden.

Es geht in diesem Absatz darum, dass Kreditgeber, die sich zur Sicherung eines Kredites Forderungen abtreten lassen, nicht die Mehrwertsteuereinnahmen für die Deckung ihres Kredites verwenden können, wie dies heute der Fall ist. Schliesslich wurde die Mehrwertsteuer vom Kunden zuhanden des Staates bezahlt und nicht für die Sicherung von Krediten. Aus diesem Grund sieht Artikel 15 Absatz 4 eine subsidiäre Haftung des Kreditgebers für diese Mehrwertsteuer vor. Ihre Kommission hat diese Haftung gegenüber der Fassung des Bundesrates aber eingeschränkt und präzisiert. Voraussetzung für die Haftung des Kreditgebers ist, dass die Steuerverwaltung gegenüber der steuerpflichtigen Person, welche die Forderung abgetreten hat, einen Verlustschein besitzt. Solange eine steuerpflichtige Person also nicht erfolglos betrieben worden ist, besteht keinerlei Haftung des Kreditgebers. Weiter greift die Haftung bloss unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld noch nicht entstanden ist. Werden also beispielsweise nichteinbringbare Forderungen an ein [PAGE 418] Inkassounternehmen verkauft, haftet dieses demzufolge nicht subsidiär für die auf dieser Forderung lastende Mehrwertsteuer, da die Mehrwertsteuerschuld bereits vor der Abtretung bei der erstmaligen Rechnungstellung an den Kunden entstanden ist.

Im Ergebnis geht es darum, dass das Bonitätsrisiko nicht zugunsten der Kreditgeber auf den Staat verschoben werden kann. Steuern, welche die Unternehmen von den Konsumenten im Auftrag des Bundes erheben, sollen nicht im Unternehmen versickern, sondern ihrer tatsächlichen Bestimmung zugeführt werden. In der von der Kommission beantragten Fassung sind die Interessen aller Beteiligten angemessen und ausgewogen berücksichtigt.

Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb mit einem sehr klaren Entscheid, nämlich mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, dieser Fassung zuzustimmen.