Lexipedia

preparatory:AB 128803

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-02

Wortprotokoll

Artikel 11 Absatz 1 hat einen Zusammenhang mit Artikel 14 Absatz 4; darauf kommen wir gleich im Anschluss zu sprechen. Es geht in diesem Artikel darum, dass Unternehmen, die nicht obligatorisch steuerpflichtig sind, ein Recht darauf haben, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. Sie erhalten damit das Recht, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dieses Vorgehen wird von niemandem bestritten.

Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass sich ein Unternehmen rückwirkend auf den Beginn der laufenden Steuerperiode als steuerpflichtige Person eintragen lassen kann. Dem Nationalrat ging das zu wenig weit: Er wollte, dass ein Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht rückwirkend für bis zu drei zusammenhängende Steuerperioden möglich sein soll. Ihre Kommission ist nun wieder auf die Fassung des Bundesrates zurückgekommen, denn sie ist der Meinung, dass eine längere Rückwirkung falsche Anreize schafft.

Start-up-Unternehmen haben die Möglichkeit, bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit auf die Befreiung zu verzichten und die Vorsteuern laufend geltend zu machen. Auch wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt abzeichnen sollte, dass das Unternehmen scheitern wird, wäre die Auszahlung der Vorsteuern zu Recht erfolgt. Es würde aber den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen, wenn Unternehmen, bei denen es absehbar ist, dass sie scheitern und nie Umsätze generieren werden, noch schnell auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten und sämtliche Vorsteuern auf den Investitionen der letzten fünf Jahre nachträglich und ungekürzt zurückholen könnten.

Mit einer solchen Regelung stellen sich überdies zahlreiche Probleme mit der Abrechnung der Steuer, mit dem Nachweis der angefallenen Vorsteuern und auch mit der Überwälzung der Steuern auf die Kunden.

Ihre Kommission bittet Sie deshalb mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.