Germann Hannes · Ständerat · 2009-06-02
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-06-02
Wortprotokoll
Es geht ja bei Artikel 3 Buchstabe h wie auch bei den Artikeln 24 und 38a um Anträge, die in der Redaktionskommission eingebracht und mit der Verwaltung besprochen worden sind. Konkret werden die "nahestehenden Personen" neu definiert, nämlich als "eng verbundene Personen" in der deutschen Fassung. Dans la version française de l'article 3 lettre h, "proches" est remplacé par "personnes étroitement liées". Diese Änderung wird in den Artikeln 24 und 38a durchgezogen. In der französischen Version hat es noch eine Änderung wegen der Schwellenwerte - das ist eigentlich eine Differenz zur deutschen Version -, dort heisst es dann im letzten Satz: "Ces seuils s'appliquent par analogie aux sociétés de personnes."
Der Begriff der nahestehenden Person ist im Mehrwertsteuerrecht weiter gefasst als beispielsweise bei der Verrechnungssteuer, wo der Begriff auch vorkommt. Deshalb wird die Verwendung dieses Begriffs bei der Mehrwertsteuer bereits heute in der Lehre als unglücklich bezeichnet. Dazu kommt, dass die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung und die Rechtsprechung den Kreis der nahestehenden Personen bei der Mehrwertsteuer kontinuierlich ausgeweitet haben, sodass heute praktisch jedermann als nahestehende Person gelten kann. Es bietet sich deshalb an, für das Mehrwertsteuerrecht einen neuen Begriff zu verwenden, nämlich "eng verbundene Person". Die Definition bleibt in ihrer Formulierung dieselbe, wie sie bereits vom Nationalrat beschlossen und von der WAK des Ständerates unterstützt wurde: Eng verbunden ist eine Person dann, wenn sie massgebende Beteiligungen innehat oder wenn sie einer Person, die solche Beteiligungen innehat, nahesteht. Dieses Nahestehen hat dieselbe Bedeutung wie bei der Verrechnungssteuer und bei der direkten Bundessteuer. Im Vordergrund muss nicht die Beziehung zwischen dem Anteilsinhaber und der Drittperson und müssen nicht bestimmte Eigenschaften der Drittperson stehen. Diese nahestehende Person charakterisiert sich dadurch, dass der Unternehmensträger ihr eine bestimmte Leistung zu einem tieferen Preis erbringt - man spricht dann vom geldwerten Vorteil -, und das nicht aus unternehmerischen Überlegungen, sondern auf Einwirken der beherrschenden Person, also des Anteilsinhabers.
Nahestehend können sowohl juristische Personen wie auch natürliche Personen sein; zu denken ist z. B. an [PAGE 410] Familienmitglieder und Verwandte, aber auch an Schwestergesellschaften oder Grossmuttergesellschaften. Ich präzisiere das hier, denn wir haben diesen Sachverhalt in der WAK ausgiebig diskutiert. Dies entspricht der Meinung Ihrer WAK.
Wenn Sie das jetzt in den Artikeln 3, 24 und 38a so anpassen, dann schaffen Sie damit Klarheit, ohne aber materiell etwas zu verändern.