Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2009-06-02
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-02
Wortprotokoll
Nachdem Herr Kollege Germann ausgeführt hat, dass es sich eben nicht um eine materielle Änderung handelt, sondern um einen Vorschlag der Redaktionskommission für eine klärende Formulierung, gehe ich davon aus, dass die Kommission diesen so übernehmen würde.
Ich äussere mich noch zu Buchstabe i, Spende. Der Nationalrat hat eine Definition der Spenden eingefügt. Diese trägt aber dem Umstand nicht genügend Rechnung, dass ein blosses Dankeschön für die Spende keinen Leistungsaustausch zu begründen vermag, obwohl der Nationalrat genau dies klarstellen wollte. Wir haben deshalb bei "ohne Erwartung einer Gegenleistung" den Zusatz "im mehrwertsteuerlichen Sinne" eingefügt. An der Erwartung einer Gegenleistung fehlt es immer dann, wenn die Zuwendung nicht durch die Aussicht auf eine Leistung motiviert ist, sondern voraussetzungslos ausgerichtet wird. Dieses Kriterium ist auch dann erfüllt, wenn eine Leistung unabhängig davon, ob eine Zuwendung getätigt wird oder nicht, auch der allenfalls zuwendenden Person zugutekommt. Auf eine fehlende Erwartung einer Gegenleistung ist ebenfalls zu schliessen, wenn eine allfällig als Dankeschön ausgerichtete Leistung in einem eindeutigen Missverhältnis zur vorausgehenden Zuwendung steht. Eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne meint gemäss Definition in Buchstabe c die Zuwendung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes in Erwartung eines Entgelts. Erhält die spendende Person für die Spende ein Dankeschön, fehlt es an der damit verknüpften Entgeltserwartung.
Der zweite Satz konkretisiert diesen Grundsatz. So bewirkt die Nennung der spendenden Person mit Logo in neutraler Form in einer Publikation keinen Leistungsaustausch. Das kann man als blosses Dankeschön einstufen. Dieser Grundsatz besteht bereits im geltenden Recht bei Beiträgen an gemeinnützige Organisationen. Neu wird dieser Grundsatz aber auf alle Spenden ausgeweitet, und zwar unabhängig davon, wer der Empfänger oder die Empfängerin ist. Denn für die Frage, ob es sich dabei um eine Werbeleistung oder um ein Dankeschön handelt, können die Eigenschaften der empfangenden Person nicht massgebend sein.
Der dritte Satz stellt Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnerinnen und Gönnern an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen den Spenden gleich. Passivmitglieder entrichten ihren Mitgliederbeitrag gestützt auf die Statuten oder auf einen Beschluss der Vereinsversammlung, deshalb fehlt es hier an der Freiwilligkeit, die ja Bestandteil des Spendenbegriffs ist. Da den Passivmitgliedern aber vom Verein definitionsgemäss keine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne zukommen kann, handelt es sich wirtschaftlich dennoch um Spenden. Zudem wird klargestellt, dass es sich bei blossen Mitgliedschaftsrechten nicht um Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinne handelt. Auch bei Gönnerbeiträgen soll für deren Qualifikation als Spenden unerheblich sein, ob sie freiwillig sind oder im Rahmen einer Mitgliedschaft ausgerichtet werden. Freiwillig ist eine Zuwendung immer dann, wenn diese nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt.
Weiter haben wir die nähere Bestimmung des Begriffs Zuwendung durch "von Geld oder Naturalien" gestrichen, da damit gewisse Formen der Zuwendung, wie z. B. ein Schuldenerlass, nicht mit erfasst sind, wofür kein sachlicher Grund besteht.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, diese Änderungen zu beschliessen.