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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2009-06-02

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-02

Wortprotokoll

Es handelt sich hier um eine Änderung, die Ihre Kommission gegenüber der Fassung des Nationalrates vorgenommen hat. Ich spreche jetzt ausschliesslich zu Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a. Es handelt sich hier ausschliesslich um eine Begriffsklärung. In Absatz 2 sind jene Mittelflüsse aufgelistet, die nicht Entgelt sind, da ihnen keine Leistungen gegenüberstehen. Die Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge sind die wichtigsten Mittelflüsse, die nicht Entgelt sind. Der Begriff Subvention ist aber auslegungs- und abgrenzungsbedürftig: Da Subventionen in aller Regel an gewisse Bedingungen geknüpft sind, besteht nämlich die Gefahr, dass ein Leistungsaustausch-Verhältnis angenommen wird, weil man sagen kann, um die Subvention zu erhalten, müsse eine gewisse Leistung erbracht werden.

Das heutige Gesetz trägt dem Rechnung, indem in Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe b festgehalten wird, dass Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand nicht zum Entgelt gehören, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag ausgerichtet werden. Nun wurde im Rahmen des NFA das Instrument der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kantonen eingeführt. Dieses tritt immer häufiger an die Stelle der Leistungsaufträge. Ihre Kommission schlägt deshalb vor, dass wir den Begriff Programmvereinbarung hier explizit aufnehmen, damit sichergestellt ist, dass dieser [PAGE 420] Mittelfluss nicht plötzlich als Entgelt qualifiziert wird. Damit hat Ihre Kommission auch ein Anliegen der Finanzdirektorenkonferenz aufgenommen.

Die Ergänzung des Nationalrates in diesem Buchstaben, dass mit der Subvention kein Leistungsaustausch verbunden sein dürfe, ist redundant. Das steht ja schon am Anfang des Absatzes und wurde von Ihrer Kommission deshalb wieder gestrichen.

Es liegt Ihnen zu diesem ganzen Artikel 18 ein Einzelantrag Büttiker vor. Herr Kollege Büttiker möchte den ganzen Artikel 18 gemäss Nationalrat übernehmen. Ich gehe aber davon aus, dass Herr Büttiker nicht beantragt, dass wir diese Begriffsklärung nicht vornehmen. Sein Antrag "gemäss Nationalrat" würde sich folglich ausschliesslich auf Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben abis und ater beziehen. Bei diesen beiden Buchstaben möchte Herr Büttiker wieder zurück zur Fassung des Nationalrates bzw. zu den Buchstaben ebis und hbis.

Ich wäre froh, wenn Herr Büttiker hier bereits sagen könnte, ob er das auch so sieht, dann könnten wir die Beratung fortsetzen.

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