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Büttiker Rolf · Ständerat · 2009-06-02

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-02

Wortprotokoll

Es geht bei Artikel 18 Absatz 2 ab Buchstabe abis tatsächlich um die finanzielle Unterstützung der Forschung. Anders als im heutigen Recht sollen die sogenannten Nichtentgelte keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben. Dies ergibt sich aus Artikel 34; diesen muss man konsultieren, wenn man den Antrag hier verstehen will. Vom Grundsatz gemäss Artikel 34 Absatz 1 des Entwurfes gibt es eine Ausnahme, welche - und ich habe die Botschaft genau gelesen, Herr Bundespräsident -, wie es der Bundesrat in der Botschaft selbst zugibt, systemwidrig ist. Gemäss Artikel 34 Absatz 2 führen die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a bis c aufgezählten Nichtentgelte zu einer Vorsteuerabzugskürzung. Das ist so festgelegt in Artikel 34. Die WAK-SR hat die Bestimmungen der Buchstaben ebis und hbis wortwörtlich übernommen, aber nach oben in die Buchstaben a bis c verschoben. Damit bewirkt sie die angepeilte Kürzung des Vorsteuerabzugs. Die Folge dieser Kürzung des Vorsteuerabzuges ist nichts anderes als eine Kürzung der Forschungsbudgets in zweierlei Hinsicht:

1. Die betroffenen Forschungseinrichtungen müssen einen Teil der erhaltenen Forschungsgelder an das Eidgenössische Finanzdepartement weiterleiten, indem sie einen Teil des ihnen zustehenden Vorsteuerabzuges kürzen müssen.

2. Der administrative Aufwand der Forschungseinrichtungen wird erhöht. Das ist bei dieser Geschichte in der Natur der Sache.

Es ist wirklich nicht nachvollziehbar, weshalb durch eine Bestimmung, die auch vom Bundesrat als systemwidrig bezeichnet wird, die Schweiz als Forschungsstandort geschwächt werden soll. Jetzt werden hüben und drüben, aus allen politischen Richtungen, Konjunkturprogramme gefordert, es wird auf Innovation und Forschung gesetzt, aber hier gehen wir hin und kürzen den Vorsteuerabzug der Forschungseinrichtungen. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als die entsprechenden Mittel meist nicht von der öffentlichen Hand stammen und somit keine Subventionen sind, sondern private Spenden darstellen. Spenden gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d sollen ja gemäss dem geänderten Artikel 34 Absatz 2 nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges führen. Dann kommt für mich eine entscheidende Frage: Warum soll ein ausländischer Mäzen einer schweizerischen Forschungseinrichtung Gelder zur Verfügung stellen, wenn er weiss, dass er damit den schweizerischen Fiskus profitieren lässt? Diese Frage muss beantwortet werden.

Aus all diesen Überlegungen heraus, aufgrund der aktuellen politischen Lage, der aktuellen wirtschaftspolitischen Lage, der Konjunkturprogramme, bin ich der Meinung, dass wir hier dem Nationalrat folgen sollten, der die ganze Geschichte unter dem Buchstaben platziert hat, wo es gemäss Artikel 34 nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges kommt.

Ich bitte Sie, dem Nationalrat zuzustimmen.