Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2009-06-02
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-02
Wortprotokoll
Zu Ziffer 13: Der Nationalrat hat der schon langen Aufzählung von möglichen nichtgewinnstrebigen Einrichtungen noch solche ökologischer und sportlicher Zielsetzung hinzugefügt. Die Kommission erachtet diese Ergänzung als unnötig, hat aber auf eine Änderung verzichtet, da uns der Nationalrat und auch die Verwaltung glaubhaft versicherten, dass damit keine materiellen Ausweitungen der Ausnahme bezweckt sind, sondern nur die heutige gesetzliche Lage und Praxis klargestellt werden sollen. Unter diesen Voraussetzungen hat sich die Kommission mit der Ergänzung einverstanden erklärt.
Zu Ziffer 30: Die Kommission war der Ansicht, dass der bestehende Ausnahmenkatalog nicht ausgeweitet werden soll, sondern dass diese Fragen in Teil B der Vorlage diskutiert werden müssen. Das ist der Grund, weshalb wir die vom Nationalrat aufgenommene neue Ziffer 30 wieder gestrichen haben. Wir wehren uns inhaltlich nicht dagegen, sind aber der Meinung, dass das in Teil B behandelt werden muss, umso mehr, als Tragweite und Auswirkung dieser Ausnahme völlig unklar sind. Als problematisch erachten wir zum Beispiel, dass nicht bestimmte Leistungen ausgenommen werden sollen, sondern generell alle Leistungen, die innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen erbracht werden. Da zudem auch Bildungs- und Forschungskooperationen nicht näher umschrieben sind, könnten sich alle Gruppierungen, also auch Private, auf diese Ausnahme berufen, sobald sie ein bisschen forschen, und sämtliche Leistungen, die die Mitglieder einer solchen Gruppierung erbringen, wären von der Mehrwertsteuer befreit. Das hat der Nationalrat wahrscheinlich nicht gewollt, aber das müssen wir in einem Gesetz schon klar sagen, umso mehr, wenn es sich um einen so sensiblen Bereich wie die Ausnahmen handelt.
Die Steuerverwaltung kennt heute die Praxis, solche Bildungskooperationen wie Gemeinwesen zu behandeln, also zum Beispiel wie Gemeinden. Das hat zur Folge, dass Leistungen, die innerhalb dieser Kooperationen und gegenseitig erbracht werden, nicht der Mehrwertsteuer unterstellt sind. Das hat aber beim Leistungserbringer zur Folge, dass er dann natürlich auch den Vorsteuerabzug entsprechend kürzen muss. Die heute bestehende Regelung ist aber ausschliesslich auf Bildungsinstitutionen im Hochschul- und Fachhochschulbereich anwendbar. Das wurde im Schreiben von Future - das ist die Organisation, von der Sie sicher alle angeschrieben und angegangen wurden - nicht korrekt [PAGE 422] ausgeführt. Forschungsinstitute können von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.
Die Kommission hat nichts dagegen, dass die Verwaltungspraxis weitergeführt wird und Bildungskooperationen im gleichen Umfang wie heute von der Steuer ausgenommen sind. Ihre Kommission möchte aber, wie bereits erläutert, die Ausnahmen in diesem Teil A der Mehrwertsteuervorlage nicht ausweiten, z. B. eben allgemein auf Forschungsinstitutionen. Das schafft nämlich wieder zahlreiche neue Abgrenzungsfragen, und es kann ja nicht sein, dass private Unternehmen, die Forschungsbeiträge sprechen, deswegen nun plötzlich als Gemeinwesen anerkannt werden. Wir würden also hier mit der Fassung des Nationalrates gerade wieder neue Abgrenzungsprobleme schaffen, und diese wollen wir ja in Teil B der Vorlage anpacken bzw. möglichst ausräumen.
Ihre Kommission hat diesen Entscheid mit 9 zu 1 Stimmen gefällt.