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Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · 2001-06-20

Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-20

Wortprotokoll

In der Schweiz basiert das Bildungswesen auf der Zusammenarbeit privater und öffentlich-rechtlicher Anbieter und Bildungsleistungen. Dies gilt vor allem für die Lehrlings- und Berufsschulausbildung und speziell auch für die berufliche Weiterbildung. Dieses System hat sich bewährt. Der Bund hat die Wichtigkeit einer guten Ausbildung schon lange erkannt. Er schafft Bildungsprogramme und stellt jährlich Gelder zur Verfügung, um diese fruchtbare Kooperation verschiedenster Organisationen im Bildungsbereich zu fördern; so, wie wir das heute Mittag auch erlebt haben.

Eine weitere Fördermassnahme ist das steuerliche Privilegieren des Bildungsbereichs. So sind denn auch die Leistungen im Bereich Erziehung von Kindern, Aus-, Weiter- und Fortbildung laut Artikel 18 des Mehrwertsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Analog den in Artikel 18 aufgeführten Steuerausnahmen, wie z. B. ärztliche Leistung, Kultur und Wohnungsmiete, soll auch die Bildung nicht durch zusätzliche Steuern zusätzlich verteuert werden.

Genau diese Massnahme aber hat die Eidgenössische Steuerverwaltung plötzlich umgestossen, indem sie in Lücken im Gesetzestext vorstiess und Prüfungsgebühren, die separat in Rechnung gestellt wurden, die also nicht im Entgelt für eine Bildungsleistung enthalten waren, zu besteuern begann. Ebenfalls als steuerpflichtig taxiert wurden von Dritten erbrachte Bildungsleistungen.

Im Falle der Besteuerung von Prüfungsgebühren verkannte die Eidgenössische Steuerverwaltung, dass Prüfungen einen wichtigen Bestandteil der Ausbildung darstellen. Diese zu enge Interpretation des Gesetzestextes hat dazu geführt, dass Leistungen, die zweifellos in einem klaren Zusammenhang mit einer Bildungsleistung stehen, gegen den Sinn des Gesetzes besteuert und damit unnötig verteuert werden.

Gleiches passierte bei der Besteuerung der von Dritten erbrachten Bildungsleistungen. Wie eingangs erwähnt, treffen im schweizerischen Bildungsbereich eine Vielzahl von Organisationen zusammen. Häufig verfügt die rechtliche Trägerschaft nicht über genügend personelle und organisatorische Möglichkeiten, um die Durchführung von Prüfungen oder - noch weniger - die Ausbildungsleistung selber realisieren zu können. Das gemeinsame Organisieren oder Beiziehen Dritter stellt daher eine sinnvolle, ja erwünschte Form der Zusammenarbeit dar. Eine Besteuerung geht also hier gegen den Sinn des Gesetzes und straft Organisationen und Verbände, die sich im Bildungsbereich engagieren, also vor allem so genannte Non-Profit-Organisationen.

Kollege Tschäppät setzte sich gegen diesen Zustand zur Wehr und reichte am 6. Oktober 2000 eine Parlamentarische Initiative ein, die den Artikel 18 des Mehrwertsteuergesetzes so abändern wollte, dass Umsätze, welche aus [PAGE 864] Prüfungen erzielt werden, explizit von der Mehrwertsteuer ausgenommen würden, egal, ob sie von Dritten oder von Beauftragten erzielt würden.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben prüfte diese Parlamentarische Initiative am 22. Januar dieses Jahres. Nachdem zusätzliche Erläuterungen bei der Verwaltung eingeholt worden waren, beauftragte die WAK die Eidgenössische Steuerverwaltung, einen Gesetzentwurf im Sinne der Initiative auszuarbeiten. Als der Entwurf vorlag, beschloss die Kommission, diesen Gesetzestext als eigene Initiative einzureichen. Daraufhin zog der Initiant seine Parlamentarische Initiative zurück.

Die WAK ist der Ansicht, dass die Steuerausnahmen im Bildungsbereich umfassend sein sollen, und verlangt daher eine Ausweitung der Steuerausnahmen im Bereich Bildung und Prüfungen. Das heisst, Prüfungen wie auch die für das Bereitstellen von Prüfungen oder anderen Bildungsleistungen unmittelbar notwendigen organisatorischen Dienstleistungen, also auch so genannte Vorumsätze, sollen von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein. Darunter fallen z. B. auch Dienstleistungen wie Sekretariatsarbeiten, Ausschreibungen oder Inkasso von Gebühren.

Die vorliegende Initiative der WAK ist so gestaltet, dass der Absicht des Gesetzgebers, Leistungen im Bildungsbereich zu entlasten, künftig entsprochen wird. Gleichzeitig sind die vorgeschlagenen Ausnahmen aber in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend und klar begrenzt, sodass keine übermässige Steuerumgehung möglich sein wird. Die unterbreitete Gesetzesänderung stellt nach Meinung der WAK bloss eine präzisere Formulierung und Klarstellung des vom Gesetzgeber von Anfang an bekundeten Willens dar. Diesen Umstand gälte es auch zu berücksichtigen, wenn von den zuständigen Behörden hängige Streitfragen zu behandeln wären.

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 19 zu 0 Stimmen, der vorliegenden Gesetzesänderung zuzustimmen. Der Bundesrat stimmt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2001 dem Antrag der WAK ebenfalls zu.

Ich bitte Sie um Zustimmung.