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Müller Philipp · Nationalrat · 2009-03-18

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-18

Wortprotokoll

Die Vorlage führt hier lediglich das geltende Recht weiter. Grundsätzlich gilt schwarz oder weiss, d. h., entweder wählt der Unternehmer oder die Unternehmerin die Option für alle Leistungen eines bestimmten Buchstabens, oder er verzichtet darauf. Gemäss Absatz 3 des Entwurfes kann einzig im Bereich der Immobilien für jedes einzelne Vertragsverhältnis entschieden werden, ob man optieren möchte oder nicht.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Änderung von Absatz 2 soll der Unternehmer in allen Bereichen die Möglichkeit haben, für jedes einzelne Vertragsverhältnis zu entscheiden, ob er [PAGE 465] optieren will oder eben nicht. Die Bank- und Versicherungsumsätze bleiben gemäss dem verbleibenden Absatz 4 jedoch von der Optierungsmöglichkeit auch weiterhin ausgeschlossen. Mit dem Antrag auf Änderung von Absatz 3 wird gemäss der analogen Regelung im Entwurf die Option für die Nutzung zu privaten Zwecken ausgeschlossen.

Nur mit diesen Änderungen in Artikel 22 kann auf Stufe des einzelnen Unternehmers das Reformziel, die weitestgehende Beseitigung der Taxe occulte im unternehmerischen Bereich, erreicht werden. Der Unternehmer wird dieses Vorgehen in aller Regel nur wählen, wenn er steuerpflichtige Abnehmer hat, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Es besteht somit nicht die Gefahr, dass bei Leistungen an private Konsumenten unüberlegt optiert wird. Dies würde zu einer Preiserhöhung und damit zu einem Wettbewerbsnachteil beim Unternehmer führen. Die beantragte Lösung spielt vor allem dort eine Rolle, wo Kleinunternehmen beliefert werden. Diese rechnen teilweise mit Saldosteuersätzen ab. Zu erwähnen ist noch, dass mit der vorliegenden Reform die Möglichkeit zur Abrechnung mit Saldosteuersätzen noch ausgebaut wird. Wer mit Saldosteuersätzen abrechnet, ist nicht daran interessiert, bei einem Lieferanten zu beziehen, der optiert hat. Die Schwarz-Weiss-Regelung der Vorlage führt dazu, dass der Lieferant beim Entscheid, ob er die Option wählen will, abwägen muss, ob die Mehrheit seiner steuerpflichtigen Abnehmer mit einem Saldosteuersatz abrechnet. Mit der von der Mehrheit beantragten Lösung kann er für jeden einzelnen Kunden entscheiden, ob er mit oder ohne Option abrechnen will.

Noch etwas zur Streichung von Absatz 5: Bei Absatz 2 beantragt die Kommissionsmehrheit die Aufnahme der Formulierung "auch rückwirkend". Hier geht es vor allem darum, Fairness zu schaffen. Nehmen wir folgenden Sachverhalt an: Ein Steuerpflichtiger rechnet einen bestimmten Umsatz mit Mehrwertsteuer ab. Im Rahmen einer Kontrolle stellt die Steuerverwaltung fest, dass dieser Umsatz von der Steuer ausgenommen ist und somit nicht mit der Steuer zu belasten wäre. Eine Rückerstattung der Steuer wird aber verweigert, weil die Steuer auf dem Beleg ausgewiesen wurde. Ich verweise dazu auf Artikel 28 des Gesetzentwurfs. Gleichzeitig verlangt die Steuerverwaltung, dass der Vorsteuerabzug korrigiert wird, weil aufgrund der ausgenommenen Leistung kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Wenn der Unternehmer in diesem Fall eine rückwirkende Option beantragt, wird diese heute mit dem Hinweis verweigert, sie sei gesetzlich nicht vorgesehen. Mit dem ersten Teilsatz von Absatz 5 des bundesrätlichen Entwurfs soll dieser unhaltbare Rechtszustand zementiert werden. Es kann aber nicht angehen, dass der Staat in einem solchen Fall die Steuer zweimal einbehält. Deshalb muss die rückwirkende Option, wie sie die Kommissionsmehrheit vorschlägt, ermöglicht werden. Eine Missbrauchsgefahr besteht nicht. Wer optiert, muss die Steuer in jedem Fall abliefern. Eine rückwirkende Option wird nur beantragen, wer die Steuer von seinen Abnehmern bereits eingezogen hat. Der zweite Teilsatz wird in die beantragte Änderung von Absatz 2 integriert. Der letzte Satz von Absatz 5 ist daher obsolet.

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 15 zu 10 Stimmen, der Neuformulierung der Absätze 2 und 3 sowie der Streichung von Absatz 5 zuzustimmen und gleichzeitig den Antrag der Minderheit Schelbert abzulehnen.