Müller Philipp · Nationalrat · 2009-03-18
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-18
Wortprotokoll
Es tut mir leid, dass ich Sie langweilen muss. Es geht auch hier wieder um eine nichtbestrittene, aber sehr, sehr wesentliche Änderung im Bereich der Anpassung des Strafrechts. Dies muss in die Materialien aufgenommen werden.
Im Rahmen der Kommissionsarbeit wurde das Strafrecht total überarbeitet. Dazu gehören die Artikel 98 bis 104b sowie Artikel 42 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 4 und Artikel 110 Ziffer 3. Die Kommission hat hier ein neues Konzept des Mehrwertsteuer-Strafrechts erarbeitet. Der Antrag der Kommission beruht auf einem Antrag aus den Reihen der Kommission, in den anschliessend ein Alternativvorschlag der Verwaltung eingearbeitet worden ist. Damit konnte sichergestellt werden, dass die rechtsstaatlichen Anliegen der Kommission und die verwaltungstechnischen Anliegen der Verwaltung integriert werden. Das Ziel der Neuregelung ist es, der steuerpflichtigen Person mehr Rechtssicherheit zu geben, sie bei Bagatelltatbeständen vor einer Kriminalisierung zu schützen und umgekehrt schwere Delikte strenger zu ahnden.
Ohne hier in die Details gehen zu wollen, möchte ich die wesentlichen Leitgedanken kurz darlegen. Vorab geht es um eine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Tathandlungen. Auf der einen Seite sind schwerwiegende Verfehlungen mit scharfen Strafen zu sanktionieren; auf der anderen Seite dürfen blosse Versehen - notabene bei einer [PAGE 490] hochkomplexen Steuer, die in der Praxis kaum fehlerfrei bewältigt werden kann - nicht mit einer Hinterziehungsbusse bedroht werden. Dies wäre nach dem Entwurf des Bundesrates weiterhin möglich gewesen. Insbesondere werden die Straftatbestände detailliert und klarer abgegrenzt. Dies erhöht die Rechtssicherheit, weil strafrechtliche Folgen besser vorhersehbar wären. Sodann soll vermieden werden, dass die neuen Bestimmungen über die Rechtskraft durch die strafrechtlichen Verjährungsfristen übersteuert werden können. Weiter soll die rechtsstaatlich widersprüchliche Situation, dass die steuerpflichtige Person im Steuererhebungsverfahren einerseits voll mitwirken muss, andererseits im Strafverfahren das verfassungsmässige Recht hat, sich ausschweigen zu dürfen, beseitigt werden. Die steuerpflichtige Person soll also in einem Strafverfahren nicht mehr durch das zufällig vorgelagerte Steuerveranlagungsverfahren in ihren strafrechtlichen Verteidigungsrechten eingeschränkt werden. Dadurch wird auch sichergestellt, dass die Verfahrensbestimmungen der EMRK eingehalten werden.
Eine Problemlösung ist nicht einfach gegeben, weil im Bereich des Strafrechtes verschiedene Bundesgesetze ineinandergreifen. Will man ein gutes Mehrwertsteuer-Strafrecht, das dem Geist der Reform entspricht, muss man einzelne Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes ausser Kraft setzen oder modifizieren. Dies ist vielleicht unschön, aber nötig. Sollte in naher oder ferner Zukunft das Verwaltungsstrafrecht revidiert werden, können diese Abweichungen möglicherweise wieder aufgehoben werden. Die Kommission hat sich mit 17 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen dem abgeänderten Konzept angeschlossen.