Lexipedia

Müller Philipp · Nationalrat · 2009-03-18

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-18

Wortprotokoll

Herr Fehr, es ist erstaunlich: Wenn die Treuhandkammer eine von der Mehrheit abweichende Position einnimmt, dann erwähnen Sie sie; wenn die Position der Treuhandkammer deckungsgleich mit jener der Kommissionsmehrheit ist, dann erwähnen Sie sie nicht. Wir haben mit diesem Artikel vielleicht auch gezeigt, dass wir nicht einfach der Treuhandkammer hinterherlaufen.

Die Kommission hat beschlossen, die Verjährung nach drei Jahren eintreten zu lassen. Diese Frist kann gemäss Absatz 2 unterbrochen werden. Nach zehn Jahren tritt die absolute Verjährung ein. Von der Festsetzungsverjährung zu unterscheiden ist die Bezugsverjährung. Diese ist in Artikel 90 geregelt und tritt nach fünf Jahren ein. Auch dort besteht eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren. Es geht hier um diejenige Frist, während der ein Steuerpflichtiger nicht weiss, ob und wie viele Steuern er schuldet. Je länger diese Festsetzungsverjährung dauert, desto grösser ist das finanzielle Risiko des Steuerpflichtigen. Zudem führen [PAGE 483] kürzere Verjährungsfristen zu einer Verfahrensbeschleunigung.

Die Kommissionsminderheit beantragt die Beibehaltung einer fünfjährigen Frist für die Festsetzungsverjährung, weil diese, wie sie sagt, für einen vernünftigen Steuereinzug zwingend sei.

Ich bitte Sie, mit der Kommissionsmehrheit zu stimmen, welche den Antrag der Minderheit Fehr Hans-Jürg mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt hat.