Baader Caspar · Nationalrat · 2009-03-18
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-03-18
Wortprotokoll
Wie gesagt geht es hier um die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Steuerforderung. Das entspricht bei der direkten Bundessteuer der Veranlagungsverfügung und damit der Veranlagungsverjährung. Hingegen haben wir klare Unterschiede; die Mehrwertsteuer funktioniert nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Die Frage ist, ob diese Frist drei oder fünf Jahre dauern soll; es geht um die relative Frist, die absolute Frist beträgt zehn Jahre, das ist unbestritten.
Wir sind klar der Meinung, dass diese Frist auf drei Jahre verkürzt werden soll. Warum? Wir wollen für unsere KMU die Dauer der Unsicherheit reduzieren, während welcher sie nicht wissen, ob die von ihnen deklarierte und auch bezahlte Steuer akzeptiert wird oder ob sie noch mit einem Revisionsverfahren rechnen müssen; es besteht im Geschäftsleben ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit. In diesem Sinne sind wir klar der Auffassung, dass die Frist zu verkürzen ist. Gemäss Entwurf des Bundesrates würde nämlich heute die Frist effektiv verlängert, weil der heutige Artikel 49 der Mehrwertsteuergesetzgebung generell eine fünfjährige relative Frist vorsieht, und zwar für Veranlagung inklusive Bezug, und eine absolute Frist von fünfzehn Jahren. Der neue Entwurf sieht jetzt eine Verjährungsfrist für die Festsetzung der Steuer von absolut zehn Jahren und dann nochmals eine absolute Frist für die Bezugsverjährung von zehn Jahren vor. Das heisst, effektiv sind es zwanzig Jahre, das wären noch fünf Jahre mehr.
Wenn wir die Frist auf drei Jahre beschränken, heisst das nicht, dass die Steuerverwaltung nicht weiter zurückgreifen kann, aber sie müsste dann eine Unterbrechungshandlung nach Artikel 42 Absatz 2 vornehmen. Dann kann sie diese dreijährige Frist um zwei Jahre verlängern und das mehrfach bis zum Erreichen der absoluten Frist von zehn Jahren. Selbstverständlich wäre es willkürlich, wenn die Steuerverwaltung dann einfach generell allen KMU-Betrieben einen Brief schreiben und damit eine Unterbrechungshandlung vornehmen würde, um diese dreijährige Frist zu unterlaufen. Das ist nicht die Auffassung des Gesetzgebers und unserer Fraktion.
Zur Behauptung, die Frist von drei Jahren sei dem Steuerrecht fremd: Wir haben es hier bei der Mehrwertsteuer natürlich mit einer speziellen Steuerrechtskategorie zu tun. Deshalb ist es durchaus auch zulässig, eine andere Frist als bei den direkten Steuern vorzusehen. Im Interesse der schnelllebigen Geschäftswelt ist es hier eigentlich nötig, dass wir zur Herstellung der Rechtssicherheit kurze Fristen haben.
Und bitte, Frau Leutenegger Oberholzer, sehen Sie nicht hinter jeder steuerpflichtigen Person und hinter jedem steuerpflichtigen KMU-Betrieb einen Steuerhinterzieher. Ich weiss, dass dieses Wort im Moment hochaktuell ist, aber es ist nicht jeder Steuerpflichtige ein Steuerhinterzieher.
Die Frist von drei Jahren genügt. Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.