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AB 129362

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-11

Wortprotokoll

Mein Minderheitsantrag zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe abis betrifft auch Artikel 24 Absatz 5bis und Artikel 32 Absatz 2bis. Es geht um die Besteuerung des Baueigenverbrauchs. Mit meinem Minderheitsantrag ersuche ich Sie, die Besteuerung auf dem Baueigenverbrauch beizubehalten. Sie wissen: Wenn ich heute als Grundeigentümer, Grundeigentümerin selber Bauleistungen erbringe, also für mich selber baue, so sind diese Leistungen genauso steuerpflichtig, wie wenn die Bauleistungen durch Dritte erbracht werden, denn der baugewerbliche Eigenverbrauch ist nach geltendem Recht steuerpflichtig.

Neu soll dieser Besteuerungstatbestand aufgehoben werden. Das schafft eine empfindliche Steuerlücke, das führt zu erheblichen Mindereinnahmen aus der Mehrwertsteuer. Der Verzicht auf die Besteuerung des Baueigenverbrauchs führt nach Schätzungen der Verwaltung netto zu einem Einnahmeausfall von 30 bis 35 Millionen Franken. Es gibt Schätzungen, z. B. des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, die von wesentlich höheren Mindereinnahmen ausgehen, da die Aufhebung der Besteuerung des Baueigenverbrauchs zu massiven Strukturveränderungen führen wird. Denn es ist in der Tat anzunehmen, dass Bauunternehmungen und Immobilienfirmen durch entsprechende organisatorische Umstellungen diese Lücke zu nutzen wissen und sich so organisieren, dass sie eben der Mehrwertsteuer nicht mehr unterliegen. Damit steht auch fest, dass die Aufhebung dieses Steuertatbestandes zu einer vertikalen Integration führen wird. Die Leidtragenden werden meines Erachtens die kleinen Bauunternehmungen sein.

Das sind die zwei Gründe, deretwegen wir gegen die Aufhebung der Besteuerung des Baueigenverbrauchs sind. Zum einen ist es die grosse Steuerlücke, die daraus resultiert, zum anderen sind es die strukturellen Änderungen, die dadurch im Bauwesen resultieren. Es wird zu einer Konzentration kommen, und wie gesagt, die kleinen baugewerblichen Unternehmungen werden darunter leiden.

Aus dem Textvorschlag zu Artikel 32 Absatz 2bis wird auch klar, dass wir nur die baugewerblichen Eigenleistungen erfassen wollen, die echte Bauleistungen sind. Das heisst auch, dass die früher teilweise besteuerten Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten durch eigene Angestellte selbstverständlich nicht mehrwertsteuerpflichtig sein sollen.

Ich möchte Sie nun bitten, an dieser Besteuerung echter Bauleistungen festzuhalten. Es ist mit dieser Formulierung in Artikel 32 Absatz 2bis auch klar, dass es sich um echte Bauleistungen handelt und dass darum Missbräuche, wie sie früher bei der Besteuerung vorkamen, klar ausgeklammert sind.