Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-06-15
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-15
Wortprotokoll
Mit dieser Gesetzesvorlage, die wir heute beraten, wird eine gesetzgeberische Lücke, die schon seit Langem erkannt ist, gut geschlossen. Bereits 1998, der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen, wurde der Handlungsbedarf erkannt. Interessant war ja in diesem Prozess die Tatsache, dass bei der Beratung des Stammzellenforschungsgesetzes klar erkannt wurde, dass keine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage besteht. Das kam 2003 klar zum Ausdruck, und das hatte dann zur Folge, dass man die Arbeit am Bundesgesetz über die Forschung am Menschen nicht weiterführen konnte, sondern zuerst eine Verfassungsgrundlage schaffen musste. Das wurde auch erwähnt. Die Verfassungsgrundlage ist vom Kommissionspräsidenten dargelegt worden.
Noch ein Wort zur Verfassungsgrundlage, die jetzt dazu führt, dass der Verfassungsauftrag mit dem Gesetz ausgeführt wird: Wie gesagt sind mit dem Verfassungsartikel verschiedene Aufträge erteilt worden. Ich bin klar der Meinung, dass diese Gesetzesvorlage die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Die Würde und der Schutz der Persönlichkeit des Menschen werden sichergestellt, wir schaffen eine umfassende Regelung für die Forschung am Menschen, und damit verbunden werden auch die Qualität und die Transparenz der Forschung sichergestellt.
Speziell an der Verfassungsgrundlage, und das kann man nicht genügend unterstreichen, ist die Tatsache, dass der Anwendungsbereich von Artikel 118b Absatz 1 im Grundsatz nicht auf den Gesundheitsbereich beschränkt wird, sondern dass der Bund eine umfassende verfassungsrechtliche Grundlage hat. Wir haben bei der Verfassungsdiskussion darauf hingewiesen, dass es dann eine schwierige Aufgabe sein wird zu bestimmen, wieweit der gesetzgeberische Handlungsbedarf bejaht wird, weil die Verfassung ja klar sagt, dass nur dann gesetzgeberisch gehandelt werden muss, wenn Schutz und Würde des Menschen dies erfordern. Ich stelle nun fest und habe es auch schon gesagt, dass der Bundesrat eine sehr saubere Auslegeordnung vorgenommen hat. Wenn man die Botschaft liest, in der die Umsetzung des Gesetzgebungsauftrages analysiert wird, muss man sagen, dass das Ganze wirklich einwandfrei beurteilt wird. Der Bundesrat kommt völlig zu Recht zur Auffassung - das möchte ich unterstreichen, denn das hat in der Öffentlichkeit zu Diskussionen Anlass gegeben -, dass bei der Forschung ausserhalb des Gesundheitsbereiches kein Regelungs- und Handlungsbedarf besteht.
Eine letzte Bemerkung: Wir hatten, Sie mögen sich vielleicht erinnern, eine Differenz mit dem Nationalrat in Bezug auf die Ausgestaltung des Verfassungsartikels, indem der Nationalrat die Auffassung vertrat, es sei nicht notwendig, in der Verfassung Leitplanken bezüglich der biomedizinischen Forschung aufzustellen. Wir haben jedoch daran festgehalten. Ich meine, das sei ein kluger Entscheid gewesen, weil damit in der Verfassung auch die Leitplanken für die vorliegende Gesetzgebung vorgegeben worden sind. Der Bundesrat und das Parlament können sich an diesen Leitplanken orientieren.
Fazit: Ich denke, dass im sehr heiklen Bereich der Forschung am Menschen eine gute und einwandfreie gesetzgeberische Grundlage geschaffen worden ist. Ich bin selbstverständlich für Eintreten und für die Verabschiedung dieser Vorlage.