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Füglistaller Lieni · Nationalrat · 2011-03-10

Füglistaller Lieni · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-03-10

Wortprotokoll

Dieser Artikel wurde bereits in den Hearings von verschiedenen Gruppierungen kritisiert und als unnötig bezeichnet. So hält Herr Professor Bernhard Rütsche vom Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich fest, Artikel 5 widerspreche dem gefährdungsbezogenen Ansatz der Verfassung, er sei das Einfallstor für eine durch die Ethikkommissionen vorgenommene Unterscheidung zwischen wünschbarer, ethischer und nichtwünschbarer, unethischer Forschung. Zudem sei dieser Artikel überflüssig, da die wissenschaftliche Relevanz durch die Anforderungen gemäss Artikel 10 und das Erfordernis eines Nutzens gemäss Artikel 12 abgedeckt sei.

Die Formulierung des Bundesrates bei Artikel 5, welche von der Minderheit getragen wird, ist aus Sicht der Kommissionsmehrheit sehr problematisch, weil sie Relevanz voraussetzt; ob diese Bedingung erfüllt ist, kann erst das Ergebnis der Forschung zeigen. Der Artikel kann sich in der gewählten Formulierung gegen die Grundlagenforschung wenden; das wollen Sie ja bestimmt nicht.

In der ersten Lesung des Gesetzes fand der Antrag auf Streichung noch keine Mehrheit; er wurde damals mit 13 zu 10 Stimmen abgelehnt. In der zweiten Lesung obsiegte allerdings der Streichungsantrag. Es wurde auch damit argumentiert, dass der Artikel in dieser Form etwas Unmögliches stipuliere, nämlich eine Prognose über die Relevanz; ob Relevanz gegeben sei, könne man in der Forschung wirklich kaum voraussagen.

Artikel 5 ist also für die Mehrheit der Kommission unklar formuliert: Geht es um die Relevanz der Fragestellung, um die Relevanz der Resultate oder um die gesellschaftliche Relevanz?

Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit die Streichung dieses Artikels.

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