Wasserfallen Christian · Nationalrat · 2011-03-10
Wasserfallen Christian · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-03-10
Wortprotokoll
Hier geht es um entscheidende Fragen. Es ist gemäss Mehrheit bei diesem Artikel entscheidend, dass der Titel anders lautet als im Entwurf des Bundesrates. Die Mehrheit war sich einig, dass der Begriff "unvollständige Aufklärung" in einem Humanforschungsgesetz nichts zu suchen hat. Das Wort "unvollständig" hat einen unguten Beigeschmack, als ob man sich mit halben Wahrheiten oder mit halben Arbeiten abfinden wollte. Der Ausdruck "partielle Aufklärung" ist präziser, weil es eben nicht darum geht, eine Unvollständigkeit zuzulassen, sondern darum, teilweise Aufklärung zu betreiben, um eine vollständige, eine ganzheitliche Aufklärung nachfolgen zu lassen. Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied in der Terminologie.
Es geht dann in Bezug auf die partielle Aufklärung um drei Nuancierungen. Gemäss Bundesrat soll eine partielle Aufklärung grundsätzlich erlaubt sein, ohne dass eine irgendwie geartete Einschränkung mit Blick auf das Forschungsgebiet gemacht würde. Die Minderheit II (Prelicz-Huber) will im Prinzip die partielle Aufklärung total verbieten. Der Graustufe zwischen diesem Schwarz und diesem Weiss entspricht mein Minderheitsantrag I, der sich darauf beschränkt, eine partielle Aufklärung ausserhalb der medizinischen oder biologischen Forschung zu erlauben.
Warum ist eine solche Differenzierung wichtig? Schon bei der Diskussion rund um den Verfassungsartikel und jetzt auch beim Eintreten ging es ja immer darum, welche Geltungsbereiche man mit einem Artikel der Bundesverfassung erfassen soll, wenn es um die Forschung am Menschen geht. Soll die gesamte Forschung am Menschen erfasst werden, oder soll man sich auf Biologie und Medizin beschränken, oder soll man eben auch noch die soziale oder psychologische Forschung mit einbeziehen? Ich bin klar der Meinung, dass die partielle Aufklärung, gemäss Minderheit I, nur bei Forschungsprojekten ausserhalb der medizinischen und biologischen Forschung erlaubt werden soll; dies deshalb, weil die partielle Aufklärung in der medizinischen und biologischen Forschung wirklich eine ethisch sehr, sehr heikle Frage ist. Im Unterschied zur Minderheit II sind wir aber durchaus bereit, die partielle Aufklärung in anderen, für das Individuum weniger heiklen Forschungsbereichen vorzusehen, also ausserhalb der interventionellen Forschung, weil eben auch mit einer partiellen Aufklärung Forschungsergebnisse zu erwarten sind. Man verspricht sich halt bei einer nur partiellen Aufklärung einige Ergebnisse, die bei einer vollständigen Aufklärung nicht zustande kommen könnten.
Deshalb ist es wichtig festzuhalten, dass wir hier über eine Graustufe diskutieren. Der Bundesrat sagt eigentlich in einer weissen Form: Jawohl, man darf, grundsätzlich ist eine partielle Aufklärung wünschbar. Die Minderheit II sagt in schwarzer Manier - ich sage es jetzt einfach so -: Nein, partielle Aufklärung soll grundsätzlich nicht erlaubt sein. Und die Minderheit Wasserfallen sagt, man sei in einer Grauzone, Forschungsprojekte mit partieller Aufklärung sollen ausserhalb der biologischen und medizinischen Forschung erlaubt sein. Sie haben hier also drei verschiedene Abstufungen zur Auswahl.
Ich bitte Sie, der Graustufe, der Minderheit I zuzustimmen, weil sie von mir aus gesehen wirklich die Ethik berücksichtigt, aber die Forschungsfreiheit und die Forschungstätigkeit nicht zu sehr einschränkt, sodass man hier einen guten Kompromiss hat. In der Kommission war es denn auch so - [PAGE 325] Sie sehen das auch ein wenig an den Minderheiten -, dass es bei der partiellen Aufklärung, nach der Änderung des Titels, mit der Graustufe wirklich um einen Kompromiss ging.
In diesem Sinne bitte ich Sie um die Unterstützung der Minderheit I (Wasserfallen).