Lexipedia

Malama Peter · Nationalrat · 2011-03-10

Malama Peter · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-03-10

Wortprotokoll

Mit Artikel 19, Haftung, wird vom Bundesrat eine Formulierung vorgeschlagen, welche einer Kausalhaftung gleichkommt: Die Haftungsfrage wird vom eigentlichen Handeln abgekoppelt, somit wird auch ohne Verschulden gehaftet, und zwar einfach aufgrund der Tatsache, dass der in der Haftungsnorm niedergelegte Haftungstatbestand eintritt. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass die Probanden gemäss Humanforschungsgesetz grundsätzlich Einfluss auf die Gefahrenaussetzung haben, d. h., die Probanden entscheiden unter Abwägung aller ihnen bekannten Vor- und Nachteile selbstständig, ob sie sich der Forschung zur Verfügung stellen oder nicht. Entsprechend gibt es keinen Grund, im Humanforschungsgesetz von den im Obligationenrecht, aber auch in anderen Gesetzen bereits vorhandenen Haftpflichtgrundregeln, wonach jemand für den Schaden eines anderen haftet, wenn ihn ein Verschulden trifft, abzuweichen. Der Antrag der Minderheit II ist deshalb folgerichtig.

Ausserdem sei an dieser Stelle erwähnt, dass es neben dem Humanforschungsgesetz auf Bundesebene in diesem Bereich das Heilmittelgesetz, das Transplantationsgesetz, das Stammzellenforschungsgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz usw. gibt. Keines der erwähnten Gesetze hat eigene Haftungsbestimmungen. Bestenfalls wird auf die Haftung gemäss anderen Gesetzen, z. B. gemäss Verantwortlichkeitsgesetz, verwiesen. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber im Bereich der Forschung bislang ohne zusätzliche Haftungsregelung ausgekommen ist und keinen Bedarf an einer zusätzlichen Haftungsregelung gesehen hat. Wenn der Gesetzgeber in der Schweiz also für die Humanforschung explizit eine scharfe Kausalhaftung vorsieht, so ist dazu zu sagen: Das wird in dieser Form weder durch internationale Empfehlungen verlangt, noch entspricht es internationaler Usanz, noch bestehen in der schweizerischen Gesetzgebung bislang solche Vorschriften.

Ich bitte Sie, konsequenterweise der Minderheit II zu folgen. Sollten Sie aber dennoch an einer vertretbaren Haftungsbestimmung in dem Humanforschungsgesetz festhalten wollen, dann unterstützen Sie bei einer weiteren Abstimmung die Minderheit I.