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Füglistaller Lieni · Nationalrat · 2011-09-12

Füglistaller Lieni · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-12

Wortprotokoll

Zu Artikel 20 Absatz 3: Auch diese Bestimmung führte in der vorberatenden Kommission und im Plenum zu erheblichen Diskussionen. Unser Rat hat am 10. März dieses Jahres letztlich der vorliegenden Version, also der Streichung von Absatz 3, welche damals die Mehrheit der Kommission beantragte, mit 103 zu 57 Stimmen zugestimmt. Die nunmehrige Mehrheit, die heute den Antrag stellt, auf die Streichung zu verzichten, hat sich in der Kommission nicht geäussert. Lediglich der Bundesrat hat sich für seine Version und damit für den ständerätlichen Entscheid starkgemacht. Er führte insbesondere aus, es sei nötig, dass der Bundesrat hier Einfluss nehmen könne; dies sei lediglich die Fortsetzung der heutigen Praxis. Die heutige Minderheit wies darauf hin, dass es damit zu Ungleichheiten komme, indem Patienten und Probanden in der Forschung nicht die gleichen Rechte hätten.

Auch im Ständerat hatte eine Minderheit darauf hingewiesen, dass es dieses unmittelbare Forderungsrecht nicht brauche und dass das zusätzliche Einredeverbot ein unzulässiger Einbruch ins Vertragsrecht sei. Zudem besitze ein Geschädigter gemäss Artikel 60 des Versicherungsvertragsgesetzes ja ohnehin ein entsprechendes Pfandrecht.

Die Kommission stimmte dann der Version des Bundesrates mit 14 zu 8 Stimmen zu.

Zu Artikel 20a: Der Ständerat will diesen Artikel, unterstützt durch eine Minderheit unserer Kommission, streichen. Die Mehrheit der Kommission argumentierte, dass der Ständerat diesen Artikel wohl falsch verstanden habe und dieser deshalb nochmals erklärt werden müsse. Er sei nicht als Zusatz der Artikel 21 bis 23 zu verstehen, sondern stehe für sich selber da. Die Partizipation von Kindern und Jugendlichen sei sehr wichtig; dies gehöre eigentlich zu jedem Forschungsprojekt. Die Minderheit schloss sich den Argumenten des Ständerates an, wonach dieser zusätzliche Artikel vor dem Hintergrund der Artikel 21 bis 23 unnötig sei und auch hinsichtlich Relevanz nichts Neues bringe.

Die Kommission beschloss mit 13 zu 7 Stimmen, den Artikel beizubehalten.