Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-03-18
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-03-18
Wortprotokoll
Gestützt auf die Mehrwertsteuerverordnung sind unter anderem staatlich geprägte Goldmünzen und Bankengold von der Mehrwertsteuer befreit, dies gemäss Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 der Edelmetallkontrollverordnung. Um zu bestimmen, welches Gold als Bankengold gilt, unterscheidet die Verwaltungspraxis zwischen Goldprodukten zu Investitionszwecken und Goldprodukten zu Dekorationszwecken oder mit Sammlerwert. Nur Investitionsgold gilt als Bankengold und ist somit von der Steuer befreit.
Im vorliegenden Fall ist das Goldvreneli eine staatlich geprägte Goldmünze und demzufolge von der Mehrwertsteuer befreit. Der Goldhans hingegen ist keine staatlich geprägte Goldmünze. Da dieses Produkt zudem die von der Verwaltungspraxis festgelegten Kriterien für Bankengold nicht erfüllt, unterliegt es der Mehrwertsteuer zum Satz von 8 Prozent.
Bezüglich einer allfälligen Ungleichbehandlung von Goldhans und den Produkten von Helvetia Trust und Raiffeisen habe ich die Eidgenössische Steuerverwaltung beauftragt, diesen Punkt zu prüfen. Aufgrund des Steuergeheimnisses bitte ich Sie zu berücksichtigen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung das Ergebnis dieser Prüfung nicht öffentlich kommunizieren kann. Weiter ist zu präzisieren, dass derzeit eine Praxisänderung geprüft wird. Die Unterscheidung zwischen Gold zu Investitionszwecken und Gold zu Dekorationszwecken oder mit Sammlerwert wird jedoch bestehen bleiben.