Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-03-18
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-03-18
Wortprotokoll
Stellt das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann bei der Überprüfung eines Unternehmens fest, dass eine Lohndiskriminierung vorliegt, informiert es die für die konkrete Beschaffung zuständige Beschaffungsstelle sowie die Geschäftsstelle der Beschaffungskonferenz des Bundes. Die Beschaffungsstelle verfügt gegebenenfalls die dem konkreten Fall angepasste Sanktion. Es stehen folgende Massnahmen zur Verfügung: Verfügen einer Konventionalstrafe oder Ausschluss aus dem Beschaffungsverfahren, Widerruf des Zuschlags und/oder Kündigung des Vertrags. Dem Unternehmen kann zuvor eine Frist gesetzt werden, bis zu der die Einhaltung der Lohngleichheit nachgewiesen werden muss. Gleichzeitig wird das Unternehmen darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auch bei allfälligen anderen laufenden Verträgen mit dem Bund Massnahmen ergriffen werden können. Das Unternehmen darf erst wieder an einem Beschaffungsverfahren des Bundes teilnehmen, wenn es mittels einer erneuten, auf eigene Kosten durchgeführten Analyse der Lohndaten nachgewiesen hat, dass die Lohndiskriminierung beseitigt worden ist. Weitere Hinweise zum Ablauf der Kontrolle von Unternehmen sind auf der Internetseite des BBL verfügbar.