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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-03-18

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-03-18

Wortprotokoll

Der Grundsatz, dass die Lohngleichheit eingehalten werden muss, ist - wie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen - ein sogenannter Verfahrensgrundsatz. Im Unterschied zu den sogenannten Zuschlagskriterien, z. B. dem Preis und der Qualität, wird er nicht mit Punkten bewertet, sondern ist von allen Auftragnehmern des Bundes zwingend einzuhalten. Die Überprüfung erfolgt einerseits mittels einer Selbstdeklaration der Anbieter und andererseits mittels stichprobenweiser Kontrollen der Zuschlagsempfänger: Die Unternehmer bestätigen vor dem Zuschlag in einer Selbstdeklaration, dass sie den Lohngleichheitsgrundsatz einhalten. Sie können zuvor mittels des im Internet aufgeschalteten Selbsttests Logib auf einfache Weise selbst überprüfen, ob die Lohngleichheit in ihrem Unternehmen gewährleistet ist. Zur Überprüfung dieser Selbstdeklaration führt das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann gestützt auf Artikel 6 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen Kontrollen durch. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden mittels eines eingeschränkten Zufallsstichprobenverfahrens ausgewählt. Grundlage für die Ziehung der Stichprobe sind die auf der Publikationsplattform www.simap.ch veröffentlichten Zuschlagsentscheide. Weitere Auswahlkriterien sind die Branche, eine genügende Bedeutung im Rahmen der Bundesaufträge, möglichst ein Frauenanteil von mindestens 10 Prozent sowie die Betriebsgrösse, d. h. mindestens 50 Mitarbeitende.