Hollenstein Pia · Nationalrat · 2001-06-21
Hollenstein Pia · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2001-06-21
Wortprotokoll
Ich begründe, wie angedeutet, den Antrag der Minderheit I zu Artikel 16a und 16b.
Zuerst, da bitte ich Sie zuzuhören, eine Richtigstellung zu Artikel 16b Absatz 1 Litera b. Auf der Fahne hat sich ein Fehler eingeschlichen. Es heisst auf Seite 7 der deutschen und der französischen Fahne unter dem Antrag der Minderheit I "streichen" anstatt "gemäss Bundesrat". Die Minderheit I will - das geht aus der Debatte in der Kommission klar hervor - den Entwurf des Bundesrates übernehmen.
Somit entspricht der Antrag der Minderheit I dem Antrag Aeschbacher, der später eingereicht worden ist.
Worum geht es inhaltlich? Hier wird die Verwarnung nach einer leichten Widerhandlung geregelt. Mit dem Einschub von Litera b in Artikel 16a Absatz 1 hat der Ständerat den [PAGE 909] Entwurf des Bundesrates abgeschwächt. Der Ständerat will, dass bei einer nichtqualifizierten Blutalkoholkonzentration, also unter 0,8 Promille, von einem obligatorischen Führerausweisentzug abgesehen wird, wenn keine zusätzlichen verkehrsgefährdenden Widerhandlungen dazukommen.
Diese Ausnahmebestimmung vermindert die präventive Wirkung des Gesetzes und verharmlost die Angetrunkenheit. Das ganze Gesetz - und besonders auch die Möglichkeit des Führerausweisentzuges - soll mehr Sicherheit bringen. Der Führerausweisentzug oder eben schon das Wissen um diese Sanktion kann das Verantwortungsbewusstsein der Verkehrsteilnehmenden positiv beeinflussen.
Eine klare Mehrheit der zur Vernehmlassung Eingeladenen befürwortet grundsätzlich kaskadenartig verschärfte Sanktionen gegen Personen, die verkehrsgefährdende Widerhandlungen im Strassenverkehr begehen. Die Wirkung würde abgeschwächt, wenn bei einer nichtqualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 0,8 Promille von einem Führerausweisentzug abgesehen würde.
Der Führerausweisentzug ist - so der Bundesrat in der Botschaft - anerkanntermassen eine der wirksamsten Massnahmen, um die Strassenverkehrsteilnehmer zu rücksichtsvollem und sicherem Fahren zu bewegen. Deshalb ist es falsch, genau diese wirksame Massnahme abzuschwächen. Auch hier geht es letztlich darum, dem Ziel - weniger Verletzte und weniger Tote - näher zu kommen.
Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe b der ursprünglichen Fassung des Bundesrates zuzustimmen. Bei Artikel 16b bitte ich Sie, ebenfalls der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.