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Graber Konrad · Ständerat · 2012-09-17

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-09-17

Wortprotokoll

Im Gegensatz zu den anderen Bestimmungen, die den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen vorsehen und die eingeschränkt wurden, geht es bei Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e um den Schutz von nichtqualifizierten Anlegern in der Schweiz. Diese Einschränkung gemäss Fassung des Nationalrates würde somit den Schutz dieser besonders schutzbedürftigen, eben nichtqualifizierten Anleger beeinträchtigen. Für den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger besteht das Erfordernis einer Kooperationsvereinbarung hingegen nicht.

Deshalb hat Ihre Kommission Festhalten, also Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, beschlossen. Ich weise noch darauf hin, dass der Entscheid im Nationalrat sehr knapp ausgefallen ist, nämlich mit Stichentscheid des Präsidenten.