Graber Konrad · Ständerat · 2012-09-17
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-09-17
Wortprotokoll
Zu den Absätzen 2 und 2bis: Die vom Nationalrat beschlossene Version nähert sich einerseits den Vorgaben der europäischen Regulierung und berücksichtigt anderseits auch die Anliegen der Depotbanken. Nebst der europäischen AIFM-Richtlinie wird inskünftig auch die in Revision stehende UCITS-Richtlinie bei der Aufbewahrung des Fondsvermögens zwischen Finanzinstrumenten und sonstigen Vermögenswerten unterscheiden. Es rechtfertigt sich deshalb, diese Unterscheidung auch ins KAG zu übernehmen.
Die Version des Nationalrates berücksichtigt zudem, ebenfalls analog zur europäischen Regelung, zwingende Rechts- oder Verwahrungsvorschriften in einem Drittstaat, die eine ortsansässige Verwahrung durch beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer verunmöglichen. Den Bedenken der Depotbanken, sie seien mit der Verschärfung ihrer Haftung bei der Delegation von Verwahrungsfunktionen dem Vorwurf einer ungenügenden Überwachung der Drittverwahrstellen im Ausland ausgesetzt, wurde mit einer Ergänzung in Artikel 145 Absatz 3 KAG Rechnung getragen. In dieser Bestimmung wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Anforderungen an die Überwachung beauftragter Dritter festzulegen.
Die Übergangsbestimmungen, die dann in Artikel 158b Absatz 2 KAG noch folgen, regeln die Übergangsfristen der Übertragung der Funktionen durch die Depotbanken. Dem entsprechenden Beschluss des Nationalrates wurde schliesslich einstimmig zugestimmt.
Zu Absatz 4: Das Ziel dieser Ergänzung ist es, einen Schutz von Wertpapieranlagen einführen zu können, ähnlich dem im Bankengesetz eingeführten Einlegerschutz. Sollte sich eine Regelung als notwendig erweisen, zum Beispiel aufgrund internationaler Standards, könnte gemäss Version von Bundesrat und Ständerat ohne erneute Gesetzesrevision auf flexible Weise eine Regulierung eingeführt werden. Wir [PAGE 739] haben deshalb einstimmig beschlossen, an unserer Version festzuhalten.