Lexipedia

Germann Hannes · Ständerat · 2012-09-17

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-09-17

Wortprotokoll

Bei diesem Absatz befand unser Rat ursprünglich einstimmig, es sei Handlungsbedarf gegeben; er hat Artikel 13 Absatz 4 daher so verabschiedet, wie Sie ihn nachlesen können.

Meiner Überzeugung nach sind die Gründe, die zu diesem Entscheid geführt haben, nach wie vor stichhaltig. Zum einen sind es wettbewerbspolitische Gründe: Schweizerische Vermögensverwalter, die keiner prudenziellen Aufsicht unterstellt sind, sollen sich freiwillig der Aufsicht durch die Finma unterstellen können, damit sie von der Schweiz aus Vermögen von ausländischen Vorsorgeeinrichtungen und Lebensversicherungen verwalten können. Es handelt sich also um eine Kann-Bestimmung. Für die Vermögensverwalter von schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen wird ja auch eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es ihnen erlaubt, ab 2014 die Voraussetzungen zur Verwaltung von Vorsorgevermögen gemäss BVV 2 zu erfüllen. Die vom Bundesrat im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge aus prudenziellen Gründen eingeführte Pflicht verlangt nämlich, dass institutionelle Assetmanager grundsätzlich Personen sein müssen, die der Finma oder einer gleichwertigen ausländischen Aufsicht unterstellt sind. Mit der neuen Bestimmung werden die betroffenen Vermögensverwalter weiterhin ihre bisherige Tätigkeit ausüben können und gegenüber den in Artikel 48f Absatz 3 BVV 2 erwähnten Instituten wettbewerbsmässig nicht benachteiligt sein.

[PAGE 735]

Gerade aber die kleinen Vermögensverwalter machen ja zurzeit via Gewerbeverband genau gegen diese Bestimmung Druck. Ich meine aber, dass ihre Argumentation nicht schlüssig ist, denn das ist, wie gesagt, als Übergangslösung gedacht, bis die vom Bundesrat dem Parlament in Aussicht gestellte Regelung zum Finanzdienstleistungsgesetz dann die Beaufsichtigung aller Vermögensverwalter erfasst. Es geht also hier im weitesten Sinne auch um eine Übergangsbestimmung.

Der Nationalrat hat dann diese dem Ständerat völlig logisch erscheinende Anpassung diskussionslos verworfen, was eben wegen dieser Intervention vonseiten der schweizerischen Vermögensverwalter bedauerlich ist. Der Gewerbeverband hat dann eine ähnliche oder sogar identische Begründung aufgenommen.

Nun muss man aber sagen, dass diese Kann-Vorschrift ja eine Kann-Vorschrift bleiben kann und nicht zur Muss-Vorschrift werden muss; man kann aber natürlich immer spekulieren. Der Bundesrat setzt Artikel 48f BVV 2 auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Alle betroffenen Vermögensverwalter von Vorsorgegeldern sind seit einiger Zeit daran, die erforderlichen Massnahmen einzuleiten, um dem neuen Recht rechtzeitig nachzukommen. Die Einführung von Artikel 13 Absatz 4 KAG wird kaum zur Folge haben, dass der Bundesrat ohne Vernehmlassung und Abschätzung der Folgen von Artikel 48f BVV 2 kurzfristig etwas abändert, indem er z. B. Absatz 4 dann streichen würde. Das wäre wirklich gegen Treu und Glauben.

Natürlich kennt nur der Bundesrat die richtige Antwort. Aber die Vermögensverwalter haben ihrerseits ursprünglich im gleichen Sinne votiert, als sie eine Vernehmlassungsantwort schrieben. Man kann das alles dort nachlesen, ich will Ihnen das nicht alles zitieren. Wenn so viel Widerspruch im Raum ist, meine ich einfach, dass wir möglicherweise gut beraten sind, an der Fassung des Ständerates festzuhalten, damit sich der Nationalrat und vielleicht auch die Verwaltung noch einmal vertieft mit dieser offensichtlichen Ungereimtheit befassen können. Ich meine einfach, dass wir nicht Gesetze verabschieden dürfen, von denen die einen behaupten, sie bewirkten das Gegenteil dessen, was die anderen behaupten. Für mich ist das unbefriedigend, und darum mache ich Ihnen eigentlich beliebt, hier noch einmal der Version des Ständerates zuzustimmen.

Ich habe mich übrigens auch wegen des Schreibens des Gewerbeverbandes informiert, und zwar in Fachkreisen. Dort habe ich die Antwort erhalten, man verwechsle beim Gewerbeverband offensichtlich Äpfel mit Birnen. Ich kann das nicht genau in jedem Detail nachvollziehen, Tatsache ist aber, dass die Finanzmarktaufsicht ja nur die Finanzdienstleister überwacht, die in der Vermögensverwaltung tätig sind, d. h. Banken, Fondsleitungen und eben Vermögensverwalter; sie ist nicht etwa für den Vorsorgebereich zuständig. Also braucht sie weder Erfahrung noch ein Instrumentarium dafür. In diesem fachlichen Votum steht dann auch noch, dass wir Parlamentarier nicht zu beneiden seien. Aber manche beneiden uns ja doch um diesen Sitz hier. Es ist auch unsere Pflicht, uns intensiv mit solchen Widersprüchen auseinanderzusetzen.

Ich bitte Sie, geben wir dem Zweitrat bzw. dem Nationalrat hier noch einmal eine Chance, damit er das vertieft abklären kann. Folgen Sie hier bitte der Minderheit, dann ist Gewähr dafür geboten, und sonst ist die Bestimmung dann erledigt.

Germann Hannes · Ständerat · 2012-09-17 | Lexipedia | Lexipedia