Lexipedia

preparatory:AB 131160

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2012-05-31

Wortprotokoll

Wir wechseln jetzt das Pferd und satteln um auf das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, genaugenommen auf ein in unserem Lande neu zu schaffendes Sanierungsrecht. Wir werden jetzt über eine Vorlage sprechen, auf die der Nationalrat am Schluss nicht eingetreten ist. Aber um es vorwegzunehmen: Ihre Kommission beantragt Ihnen sehr deutlich, mit 8 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung, auf die Vorlage einzutreten.

Worum geht es? Sie erinnern sich, dass nach dem Swissair-Zusammenbruch diverse Vorstösse eingereicht worden sind, damit in der Schweiz einerseits der Gläubigerschutz bei drohenden Unternehmenszusammenbrüchen verstärkt werden kann und andererseits und insbesondere Unternehmungen, die in Schieflage geraten sind, saniert werden können, und zwar besser, als es das heutige Recht, das Aktienrecht und das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, ermöglicht. Ich verweise insbesondere auf die parlamentarische Initiative Lombardi 03.446; die Geschichte ist also schon bald zehn Jahre alt.

Der Bundesrat hat am 8. September 2010 nach eingehenden Abklärungen und Einsetzung einer Expertenkommission Botschaft und Entwurf erlassen, mit denen in der Schweiz ein Sanierungsrecht geschaffen werden soll bzw. gewisse Bestimmungen verschärft werden sollen, wenigstens auf der Ebene des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Der Nationalrat hat am 29. September 2011 beschlossen, auf die Vorlage nicht einzutreten, und zwar mit 97 zu 42 Stimmen. Ich komme auf die Begründungen noch zurück.

In der Vorlage geht es im Wesentlichen darum, Mängel im heutigen Schuldbetreibungsrecht zu beheben, die es erschweren, eine Firma in Schieflage zu sanieren, und die im Gegenteil dazu führen, dass diese Unternehmung dann in Nachlassliquidation oder in Konkurs geht. Botschaft und Entwurf des Bundesrates bauen auf dem Institut der Nachlassstundung auf, und der Bundesrat möchte erreichen - Ihre Kommission folgt dieser Zielsetzung -, dass die Nachlassstundung nicht mehr zwingend in einen Nachlassvertrag oder in einen Konkurs führt, sondern zu reinen Stundungszwecken eingesetzt werden kann, mit dem Ziel, dass die Firma ohne schuldbetreibungsrechtliches Ende saniert werden kann. Das kann etwa auf dem Wege eines Sanierungsdarlehens erfolgen.

Wenn man ein solches Ziel verfolgt, das hat sich im Nationalrat und auch in unserer Kommission gezeigt, dann ist das nicht einfach ein Schleichweg und ein Weg auf leisen Pfoten. Es ist ein Weg, der neue Interessengegensätze schaffen kann. Immer wenn man das Recht der Gesellschaft in Schieflage, sich zu sanieren, verstärkt - was die Vorlage will -, dann tangiert man Rechte, insbesondere von Gläubigern, Lieferanten, aber auch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Wenn eine solche Gesetzesänderung vorgenommen werden soll, ist diesen Interessengegensätzen immer sachte Rechnung zu tragen. Die Interessengegensätze sind auf der Gesetzesebene zu reduzieren oder wenn möglich zu eliminieren. Deshalb schlägt der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen vor, aus denen ich nur die wesentlichen exzerpiere:

Die Verstärkung der Gläubigermitwirkung ist ein zwingendes Pendant, wenn man die Sanierungsmöglichkeit innerhalb der Nachlassstundung verbessern will. Das ist auch Teil der Vorlage; wir werden das in der Detailberatung sehen. Wenn wir eine Sanierung erleichtern wollen, führt dies aber auch dazu, dass die Unternehmung in Schieflage die Möglichkeit bekommen soll, sich aus langfristigen Verträgen zu befreien, für die sie sich eigentlich verpflichtet hat. Das sind etwa langfristige Miet- oder Lieferverträge. Das gibt auch Interessenfragen aufseiten der entsprechenden Vertragspartner.

Dann wird auch die Frage zu stellen sein, welche Vorzugsrechte einzelnen Gläubigern zustehen und welche denn nicht. Hier schlagen Ihnen der Bundesrat und Ihre Kommission vor, eine ganz wesentliche Änderung des Konkursprivilegs im SchKG vorzunehmen, was das Steuerrecht betrifft. In der letzten Revision des Mehrwertsteuergesetzes haben die beiden Räte der Mehrwertsteuer ein neues Konkursprivileg zugestanden, ein Konkursprivileg, das in den Kommissionen nicht diskutiert wurde, das aber dazu geführt hat - weil die Mehrwertsteuerforderungen in der Regel sehr hoch sind -, dass die übrigen Gläubiger sehr häufig in Sanierungs-, Konkurs- und Nachlassfällen das Nachsehen haben, weil vorweg die Mehrwertsteuer mit ihren grossen Forderungen privilegiert bedient wird. Das war wahrscheinlich ein gesetzgeberischer Fehler. Bundesrat und Kommission schlagen Ihnen vor, dieses Privileg anlässlich der jetzigen Revision wieder zu streichen.

Dann kommen wir zur Pièce de Résistance dieser Vorlage, zum Sanierungsrecht. Diese Pièce de Résistance, nämlich die Rechte der Arbeitnehmenden, führte im Nationalrat aus unterschiedlichen Gründen, die von zwei unterschiedlichen Lagern vorgebracht wurden, zum Scheitern der Vorlage. Die Arbeitnehmenden sind diejenige Gläubigergruppe, die von einem Konkurs, einem Nachlass, einer Sanierung oder Nichtsanierung in der Regel die Hauptbetroffenen sind. Auf Deutsch heisst das: Wenn die Sanierung gelingt, behalten die Arbeitnehmer ihre Arbeitsplätze, und wenn sie scheitert, verlieren sie sie. Weil die Arbeitnehmer die Hauptbetroffenen sind, sind sie auch diejenige Interessengruppe, mit welcher der von mir erwähnte Interessenausgleich am schwierigsten und am diffizilsten zu erzielen ist. Bundesrat und Kommission schlagen Ihnen nach langer Diskussion folgendes Konzept hinsichtlich dieser Pièce de Résistance, der Rechte der Arbeitnehmer, vor:

Auf der einen Seite möchten wir der Unternehmung eine Fessel wegnehmen, die sie heute gemäss Obligationenrecht hat. Die Fessel von Artikel 333 OR besagt, dass ein Übernehmer, der bereit ist, eine Firma in Schieflage oder einen Teil davon zu übernehmen und zu sanieren, verpflichtet ist, sämtliche Arbeitnehmenden auch zu übernehmen. Der Arbeitnehmende hat zwar das Recht, die Übernahme abzulehnen, der Übernehmer hat aber nicht die Möglichkeit, nur einen Betriebsteil zu übernehmen, er muss alle Arbeitnehmenden übernehmen. Das hat in der Praxis häufig dazu geführt, dass Sanierungen nicht zustande gekommen sind. Hier, und das ist die eine Seite, schlagen Ihnen Bundesrat und Kommission vor, die Unternehmung bzw. die Arbeitgeberseite von dieser Fessel zu befreien und es ihr damit zu ermöglichen, nur einen Teil der Arbeitnehmenden zu übernehmen mit dem Ziel, dass wenigstens diese Arbeitsplätze - und damit ein mehr oder weniger grosser Betriebsteil - gerettet werden. Das ist für die Arbeitgeberseite.

Das Pendant für die Arbeitnehmerseite, das Ihnen Bundesrat und Kommission vorschlagen, ist die sogenannte Sozialplanpflicht. Heute ist es im schweizerischen Arbeitsrecht so, dass keine allgemeine Sozialplanpflicht besteht. Unternehmen können also Entlassungen vornehmen, ohne mit den Arbeitnehmern oder deren Verbänden einen Sozialplan zu erstellen, sofern nicht - das ist oft auch der Fall - in Gesamtarbeitsverträgen Sozialplanpflichten vorgesehen sind; dort gibt es die Pflicht heute bereits. Die Kommission empfiehlt Ihnen nun, als Pendant für die Arbeitnehmerseite - ich sage [PAGE 352] das bewusst salopp - die Sozialplanpflicht, die heute in Gesamtarbeitsverträgen besteht, für allgemeingültig zu erklären, aber nur für Massenentlassungen und nur für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern. Das sind etwa 0,37 Prozent der Unternehmen in der Schweiz, also nicht einmal ein Prozent der Unternehmen. Für diese soll gelten, dass ein Sozialplan ausgehandelt werden muss, samt einer Schiedsgerichtspflicht, die dahintersteht, ausser der Sozialplan würde den Konkurs oder die Nachlassstundung erst ermöglichen. Nur für Fälle also, in denen genügend Mittel vorhanden sind, soll eine Sozialplanpflicht bestehen.

Kommission und Bundesrat sind der Meinung, dass damit für die wichtigste Pièce de Résistance eine Gleichgewichtslage geschaffen wird, die dieser Vorlage zum Durchbruch verhelfen könnte und eine Mehrheit finden sollte. Damit verbunden ist das Ziel - das alle verfolgen, auch die unterschiedlichen Lager im Nationalrat -, Unternehmen häufiger zu sanieren und weniger häufig in den Konkurs und in die Liquidation zu schicken, als dies heute der Fall ist.

Ich möchte noch ergänzen, dass Ihre Kommission es nicht dabei hat bewenden lassen. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass eine Revision des SchKG richtig ist, aber nicht genügt. Aus diesem Grunde hat Ihre Kommission gleichzeitig eine Kommissionsmotion verabschiedet, mit der sie den Bundesrat beauftragt, in einem nächsten Schritt ein Sanierungsrecht im Bereich des Obligationenrechts zu schaffen, ein Sanierungsrecht, das eine Gesellschaft nicht in den Ruch des Konkurses oder der Liquidation bringt, sondern ihr ermöglichen soll, bereits vorher schnittige Sanierungsmassnahmen zu treffen, inklusive einer Stundung und inklusive wahrscheinlich dann sauber geregelter Sanierungsdarlehen. Die Kommission versteht das nicht als Gegenentwurf zur jetzigen Revision des SchKG, sondern - auch hier - als Pendant dazu, als gleichwertiges Gegen- und Mitstück, um im Zusammenspiel von Obligationenrecht und SchKG am Schluss ein funktionierendes Sanierungsrecht zu schaffen, wie das andere Staaten heute schon haben. Ich erinnere an das hier sehr erfolgreiche Modell des sogenannten Chapter 11 in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen und auf die Vorlage einzutreten.