Freitag Pankraz · Ständerat · 2012-05-31
Freitag Pankraz · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2012-05-31
Wortprotokoll
Erlauben Sie, dass ich mit einer grundsätzlichen Bemerkung beginne: Die politische und wirtschaftliche Freiheit in der Schweiz ist die Basis unseres Wohlstandes, davon bin ich persönlich fest überzeugt. Ein Pfeiler ist das liberale Schweizer Arbeitsrecht, verbunden, wie ich betonen möchte, mit der gelebten Sozialpartnerschaft. Es ist eine Erfolgsstory, das lässt sich mit jeglichen Zahlen belegen, und das sollten wir auch nicht im Ansatz infrage stellen. Ich möchte hier gerade auch betonen, dass sozialpartnerschaftliche Sozialpläne sinnvoll sind. Es geht mir mit meinem Antrag nicht darum, gegen Sozialpläne vorzugehen. Ich wende mich nur dagegen, dass man ein gesetzliches Obligatorium für eine Kategorie von Unternehmen festlegt.
Jetzt zu meinem Antrag: Ich beantrage, die Artikel 335h bis 335k und die diesbezüglichen Teile - ich möchte das betonen - der Artikel 361 und 362, die allgemeine Sozialplanpflicht, die es bisher nicht gab, zu streichen. Ich sage das deshalb, weil ich insbesondere bei Artikel 361 nur das meine, was auch direkt mit dieser Sozialplanpflicht verbunden ist.
Jetzt zur Begründung: Nachdem im Vernehmlassungsverfahren zu dieser Vorlage Kritik an der Erleichterung im Zusammenhang mit Artikel 333b - darüber haben wir ja jetzt gerade gesprochen - angebracht worden war, fügte der Bundesrat quasi als Ausgleich dafür eine allgemeine Sozialplanpflicht ein, die im Obligationenrecht eben in diesen Artikeln 335h bis 335k verankert werden soll. Das wurde heute, glaube ich, schon mehrfach als Ausgleich bezeichnet. Ich bezeichne das als seltsames Tauschgeschäft, nicht als Ausgleich. Die Pflicht, einen Sozialplan zu erstellen, soll jedoch nur bei Entlassungen ausserhalb einer Insolvenz zur Anwendung kommen. In der Vernehmlassungsvorlage war an keiner Stelle davon die Rede. Dieser politische Ausgleich über zwei Gesetze hinweg ist schon deshalb grundsätzlich fragwürdig, weil die neue Regelung für Tatbestände, welche eigentlich Gegenstand der Revisionsvorlage, nämlich Sanierungsfälle, sind, gerade ausdrücklich nicht gelten soll! Das bringt mich auch dazu, von einem seltsamen Tauschgeschäft zu sprechen.
Unter dem Titel "Sanierungsrecht" wollen wir im Obligationenrecht also etwas neu regeln, das dann gerade im Sanierungsfall gar nicht gelten kann.
Die Schweiz kennt heute keine gesetzliche Pflicht, einen Sozialplan zu erstellen und umzusetzen. Hingegen haben sich die Sozialpartner in verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen auf Regelungen über die Aushandlung von Sozialplänen geeinigt und gestützt darauf differenzierte Sozialplankulturen - so würde ich das einmal nennen - entwickelt, welche den branchenspezifischen Bedürfnissen und Besonderheiten Rechnung tragen. Diese sozialpartnerschaftliche Steuerung der Massenentlassungs- und Sozialplanfrage ist der richtige Weg, um in einer schwierigen und stark von den unterschiedlichen Branchenverhältnissen geprägten Materie praktikable Lösungen zu finden. Es wäre falsch, mit gesetzlichen Mitteln eine Uniformierung der Massnahmen zur Abfederung von Restrukturierungsmassnahmen herbeizuführen.
Die gesetzliche Sozialplanpflicht wird häufig als künstliches Hemmnis gegen leichtfertig ausgesprochene Massenentlassungen gefordert. Eine solche Barriere ist jedoch unter den schweizerischen Arbeitsmarktverhältnissen mit anhaltenden Knappheitserscheinungen und mit der vergleichsweise sehr tiefen Arbeitslosenquote nicht angebracht. Der Eingriff in die Kündigungsfreiheit der Arbeitgeber wäre vielmehr gerade im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz in hohem Masse kontraproduktiv.
Wie der Blick ins Ausland zeigt, führt eine gesetzliche Sozialplanpflicht zu einer starken, sozialpolitisch nicht notwendigen Verteuerung von Restrukturierungsmassnahmen und damit zu einer erheblichen Beschränkung der Arbeitsmarktflexibilität. Unter dem Regime rigider Sozialplanverpflichtungen zögern die Unternehmer länger mit Personaleinstellungen, weil sie die Kosten von eventuell später nötigen Abbaumassnahmen fürchten. Dieser faktische Arbeitsplatz-Bremseffekt gesetzlicher Sozialplanverpflichtungen lässt sich an den markanten Unterschieden zwischen den Arbeitslosenzahlen in Sozialplanländern, meines Wissens zum Beispiel Spanien, und in der Schweiz ablesen. Während in Sozialplanländern die Folgen ihrer verkrusteten Arbeitsmärkte beklagt werden, ist die Schweiz gerade wegen ihres liberalen Arbeitsrechts auch für internationale Unternehmungen ein attraktiver Standort. Die letzten Jahre haben mit dem starken Arbeitsplatzaufbau in internationalen Unternehmungen gezeigt, dass das Schweizer System per saldo, gesamtheitlich, und auf längere Frist deutlich positive Beschäftigungseffekte hat und damit eben auch für die Beschäftigten vorteilhaft ist.
Die liberale Arbeitsmarktordnung muss auch im Zusammenhang mit der im internationalen Vergleich gut ausgebauten Arbeitslosenversicherung gesehen werden. Wer seinen Arbeitsplatz verliert, gerät nicht in Not, sondern wird von der Arbeitslosenversicherung materiell und mit Vermittlungsmassnahmen stark unterstützt. Die liberale Arbeitsmarktordnung, die eben für die Schaffung neuer Arbeitsplätze positiv ist, wird durch eine starke Arbeitslosenversicherung abgesichert. Gerade vor ein paar Monaten haben wir hier beschlossen, diese Arbeitslosenversicherung mit einer halben Milliarde Franken noch weiter zu stärken.
Jetzt drehe ich einen Moment lang den Spiess um und folge den Überlegungen dieser Vorlage, die ich ja, wie ich ausgeführt habe, nicht teile. Gemäss Artikel 335h, das ist auf Seite 33 der Fahne, ist das Ziel dieser obligatorischen Sozialpläne, Kündigungen zu vermeiden bzw. ihre Zahl zu reduzieren und die Folgen zu mindern. Ich glaube, das könnte man so zusammenfassen, wonach das quasi dem Schutz der Arbeitnehmenden dienen soll. Dann wird, darüber haben wir auch schon gesprochen, in Artikel 335i der Zwang für einen Sozialplan für Unternehmungen ab 250 Mitarbeitenden, sofern sie mindestens 30 Kündigungen aussprechen, festgehalten; das haben wir jetzt so bestimmt.
Die Zahlen wurden schon genannt. Es ist zwar eine kleine Anzahl Unternehmungen, aber in diesen Unternehmungen arbeitet ein Drittel der Arbeitnehmenden in diesem Land. Wenn ich jetzt davon ausgehe, dass es effektiv dem Schutz der Arbeitnehmenden dienen soll, was wir hier diskutieren, frage ich Sie: Ein Drittel der Arbeitnehmenden soll diesem Schutz obligatorisch unterstellt werden, und zwei Drittel sollen ihm nicht unterstellt werden. Wie erklärt man den Arbeitnehmenden denn diese Ungleichbehandlung?
Und wie erklärt man die folgende Tatsache? Für einen Betrieb mit 2000 Arbeitsplätzen besteht nach dieser Vorlage ein Sozialplanobligatorium, wenn er infolge einer Restrukturierung 40 Leute entlassen muss; das ist ein Fünfzigstel der Belegschaft. Für einen Betrieb mit 200 Arbeitsplätzen, der vielleicht 100 Leute - das ist die Hälfte - entlassen muss, gibt es aber keine Sozialplanverpflichtung. Aus meiner Sicht sieht eine stimmige Gesetzgebung anders aus.
Es wurde schon erwähnt: Der Nationalrat ist im Herbst 2011 mit klaren 97 zu 42 Stimmen nicht auf diese Vorlage eingetreten. Einer der wesentlichen Gründe - es waren wahrscheinlich zwei - war genau die, ich sage es jetzt so, im [PAGE 360] Beiwagen der eigentlichen Sanierungsvorlage miteingeführte Sozialplanpflicht.
Die von mir bestrittene Regelung ist auch nicht sozialpartnerschaftlich zustande gekommen. Denn sie war in der Vernehmlassungsvorlage gar nicht enthalten und wurde vom Bundesrat erst nach der Vernehmlassung und ohne Einbezug der Arbeitgeberorganisationen in diese Vorlage eingefügt. Ich sage das, weil ich gestern Abend - übrigens zusammen mit Herrn Kollege Cramer - bei der Swissmem war, dem Verband der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, wo das gerade noch einmal ausgeführt wurde. Es wurde klar betont, dass die Arbeitgeber von Bundesrat und Verwaltung in dieser Hinsicht gar nicht, ich sage dem jetzt so, sozialpartnerschaftlich zu dieser Vorlage begrüsst worden waren.
Dass auch mit der obligatorischen Sozialplanpflicht ein Aufwand verbunden ist, wurde gestern Abend bereits erwähnt. Das hat der Herr Berichterstatter heute selbst ausgeführt: Damit kommt auf die Unternehmen auch eine Belastung zu.
Ich beantrage Ihnen deshalb im Sinne des freiheitlichen Arbeitsrechts in diesem Land und der bewährten Sozialpartnerschaft, meinem Streichungsantrag zu folgen und auf die obligatorische Sozialplanpflicht zu verzichten.