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Gadient Brigitta M. · Nationalrat · 2011-09-29

Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD · 2011-09-29

Wortprotokoll

Stösst die Redaktionskommission bei einer Vorlage auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so kann sie, wenn das Differenzbereinigungsverfahren bereits beendet ist, gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission im Einvernehmen mit den Präsidenten der vorberatenden Kommissionen den Räten rechtzeitig vor der Schlussabstimmung die erforderlichen schriftlichen Anträge stellen. Am 14. bzw. 22. September 2011 haben der Ständerat bzw. der Nationalrat grossmehrheitlich dem Antrag der Einigungskonferenz zur Vorlage 04.062, "Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Managed Care", zugestimmt.

Nachträglich wurde nun eine Lücke in den Übergangsbestimmungen festgestellt. Sie betrifft die Bestimmungen zur differenzierten Kostenbeteiligung. In beiden Kommissionen und auch in den Räten war es unbestritten, dass Versicherte, in deren Kantonen es noch kein Angebot für ein integriertes Versorgungsnetz gibt, dafür nicht mit einer erhöhten Kostenbeteiligung bestraft werden dürfen, sondern für diese muss weiterhin die heute geltende Regelung von 10 Prozent bzw. maximal 700 Franken gelten.

Die Präsidentin der SGK-NR, Nationalrätin Thérèse Meyer, und der Präsident der SGK-SR, Ständerat Alex Kuprecht, haben den Redaktionskommissionen deshalb beantragt, in beiden Räten die entsprechenden Änderungen des Schlussabstimmungstextes zu beantragen. Sie haben sich gestern in dieser Sache auch mit den Präsidien der französisch-, italienisch- und deutschsprachigen Subkommissionen der Redaktionskommission, mit Ständerat Alain Berset, Ständerat Dick Marty und der Sprechenden, dahingehend abgesprochen.

Wie gesagt entspricht die beantragte Änderung dem grossmehrheitlichen Willen des Gesetzgebers. Die Lücke betrifft insbesondere den Verweis auf Artikel 64 Absatz 3 in den Absätzen 1 und 2 der Übergangsbestimmungen. Dieser Verweis ging vergessen. Der Verweis auf Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben b und c muss zwingend ergänzt werden. Artikel 64 Absatz 3 regelt neu den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehaltes: Er liegt bei 1000 bzw. 500 Franken. Da diese Höchstbeträge nun abschliessend im Gesetz geregelt werden - die geltende Obergrenze von 700 Franken ist in der Verordnung geregelt -, muss in Absatz 2 der Übergangsbestimmung ebenfalls die Obergrenze von 700 Franken zusätzlich explizit festgehalten werden. Dem Antrag beigelegt finden Sie Auszüge des Schlussabstimmungstextes, weil die Nummerierung der Absätze im Vergleich zur Fahne bereits angepasst wurde.

Aus den dargelegten Gründen beantrage ich Ihnen namens der Subkommissionen aller drei Sprachen, diesem Antrag zuzustimmen.