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AB 131335

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2013-06-11

Wortprotokoll

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat an ihrer Sitzung vom 28. März 2013 die Motion 12.3013, "Rahmengesetz für Sozialhilfe", geprüft und beantragt Ihnen mit 7 zu 4 Stimmen, die Motion abzulehnen.

Die Motion verlangt vom Bundesrat - notabene ohne Begründung - die Schaffung eines schlanken Rahmengesetzes für die Sozialhilfe in analoger Weise zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion und verweist auf seine Haltung zur Motion Weibel 11.3714, die wortwörtlich mit der vorliegenden Motion identisch ist und die der Bundesrat wegen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung abgelehnt hat. Er hat aber erwähnt, dass er trotzdem einen gewissen Harmonisierungsbedarf sehe, und hat vorgeschlagen, dass er, falls die Motion im Erstrat durchkäme, im Zweitrat eine Abänderung in einen entsprechenden Prüfungsauftrag beantragen würde. Es lag der Kommission kein weiterer Vorschlag vor.

Der Nationalrat nahm die Motion in der Herbstsession 2012 mit 107 zu 53 Stimmen an.

Die Mehrheit der SGK ist klar der Auffassung, dass die Motion sehr unklar formuliert ist. Sie verlangt ein Rahmengesetz für die Sozialhilfe, analog zum ATSG; das ist aber nicht vergleichbar. Das ATSG klärt und harmonisiert primär die Definitionen der verschiedenen Sozialversicherungen. Das ist nicht das, was der Nationalrat laut Protokoll der Verhandlungen im Nationalrat erreicht haben will: Dort geht es einerseits um eine Festlegung der Zuständigkeiten und der Grundsätze der Sozialhilfe, andererseits aber auch um eine Harmonisierung der Standards für die Existenzsicherung, das Festlegen der sozialen und beruflichen Integration als verbindliche Ziele der Sozialhilfe und sogar um ihre Harmonisierung mit weiteren bedarfsabhängigen Leistungen wie Alimentenbevorschussung, Ausbildungsbeiträgen oder Ergänzungsleistungen für Familien.

Gemäss unserer Verfassung ist Sozialhilfe Sache der Kantone und Gemeinden. In Artikel 115 der Bundesverfassung, "Unterstützung Bedürftiger", heisst es klar: "Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt."

Die Sozialhilfe in der Schweiz funktioniert gut. Die Leistungen werden nahe bei den Betroffenen gesprochen, sie können an die entsprechenden regionalen Verhältnisse angepasst werden. Es gibt unter den Kantonen Richtlinien, die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) vorgeschlagen werden. Obwohl es in letzter Zeit zu Austritten aus der Skos kam, richten die meisten Kantone und Gemeinden ihre Unterstützung nach diesen Richtlinien. Sie sind aber nicht gesetzlich dazu verpflichtet, ausser wenn der entsprechende Kanton sie in einem demokratischen Verfahren als verbindlich übernommen hat.

Die Mehrheit der Kommission ist überzeugt, dass eine Harmonisierung im Bereich der Sozialhilfe durch ein Rahmengesetz nicht angebracht ist. Denn je nach Situation, je nachdem, wie und warum jemand in eine schwierige Lage gekommen ist, sind die Massnahmen anders. So hat Armut nicht nur einfach mit fehlendem Einkommen zu tun. Es können auch Ausbildungsmängel, Gesundheitsdefizite, es können zu hohe finanzielle Verpflichtungen und anderes der Grund sein. Deshalb sind die Sozialdienste der Gemeinden vielfältig gefordert. Es ist in der Sozialhilfe nicht sinnvoll, einheitliche Parameter verbindlich festzulegen.

Wir haben verschiedene Zuschriften erhalten. Einige verlangen ein Rahmengesetz für die Bestimmung der Zuständigkeiten, aber ohne die Festlegung von Mindeststandards. Die Zuständigkeiten sind aber klar gegeben, somit braucht es kein neues Gesetz. Andere wünschen die Prüfung einer Koordination mit anderen Sozialwerken. Man muss aber sagen, dass diese Motion dafür nicht verwendet werden kann, denn sie verlangt kurz und knapp, ohne Begründung, ein Rahmengesetz analog dem ATSG. Die Umwandlung in ein Postulat ist mit dem neuen Parlamentsgesetz nicht mehr möglich.

Die Kommission wird aber die Gelegenheit haben, im Rahmen der Behandlung des Berichtes "Einkommenseinbussen aufgrund der Ausgestaltung von Bedarfsleistungen und Abgaben", den Kollege Hêche mit einem Postulat vom März 2009 (09.3161) verlangt hat, in einer der nächsten Sitzungen nochmals näher anzuschauen. Dann kann die SGK entscheiden, ob die Koordination der Beteiligten für die institutionelle Zusammenarbeit, die wir im Rahmen der IV-Revision aufgenommen haben, noch weitere Verpflichtungen oder Grundsätze zur Zusammenarbeit braucht. Es liegt im Interesse aller, dass die Koordination der Invalidenversicherung, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren, der Arbeitslosenversicherung, der Sozialhilfe und der öffentlichen Berufsberatung gelingt, dass sie gut zusammenarbeiten. Es gibt auch gute Beispiele dafür, ich nenne hier nur die Kantone Zürich, Luzern und St. Gallen.

Ich bitte Sie also namens der Mehrheit der Kommission, diese Motion abzulehnen.

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