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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-21

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-21

Wortprotokoll

Der Bundesrat unterbreitet Ihnen eine Vorlage zur Ergänzung des Geldwäschereigesetzes. Worum geht es bei dieser Ergänzung? Es geht in erster Linie darum, dass die Meldestelle für Geldwäscherei, die ja im Bundesamt für Polizei angesiedelt ist, mit ausländischen Behörden neu sogenannte Finanzinformationen austauschen kann. Das ist das Kernanliegen dieser Vorlage. Heute ist es unserer Meldestelle verwehrt, solche Informationen an ihre ausländischen Partnerstellen weiterzuleiten. Das hat ganz direkte negative Folgen für unser Land, weil sich die ausländischen Behörden an den Grundsatz der Gegenseitigkeit halten und ihrerseits unserer Meldestelle wertvolle Finanzinformationen verwehren. Im Ergebnis führt das geltende Geldwäschereigesetz also dazu, dass unsere Meldestelle gegenüber den übrigen Meldestellen weltweit isoliert ist.

Für den Bundesrat hat die Schweiz ein klares Interesse daran, den Amtshilfeverkehr der Meldestelle zu öffnen und damit die Isolation zu überwinden. Wir müssen heute der Realität ins Auge schauen. Dann stellen wir fest, dass die Schweiz bei der Bekämpfung der Geldwäscherei zwar über Jahre hinweg beispielhaft war, die anderen Staaten aber nicht stehengeblieben sind; auch die massgeblichen internationalen Gremien, zuvorderst die Groupe d'action financière (Gafi), haben aufgeholt. Während wir also vor Jahren in Sachen Geldwäschereibekämpfung an der Spitze waren, so sind wir es heute nicht mehr. Heute wird es nicht mehr verstanden, wenn wir mit dem Hinweis auf das Bankgeheimnis den Informationsaustausch zur Bekämpfung der Geldwäscherei - darum geht es hier - behindern.

Verschiedene unter Ihnen haben es gesagt: Bei der Bekämpfung der Geldwäscherei geht es nicht um Kavaliersdelikte. Es geht um schwere und schwerste Kriminalität: um organisierte Kriminalität, um die Finanzierung von Terrorismus, um gewerbsmässigen Drogenhandel, um Korruption. Mit dem Hinweis auf das Bankgeheimnis die Bekämpfung solcher Verbrechen zu behindern oder gar zu verhindern, das können wir uns nicht länger erlauben - das können Sie auch niemandem erklären.

Mit der vorliegenden Teilrevision des Geldwäschereigesetzes bringen wir uns jetzt wieder auf Augenhöhe mit unseren internationalen Partnern. Deren Meldestellen - das habe ich Ihnen gesagt - tauschen eben untereinander alle verfügbaren Informationen aus, somit auch die vorhandenen Finanzinformationen.

Nun ist es ja so, dass Finanzinformationen nicht einfach nur Sachinformationen sind. Bei der Weitergabe dieser Informationen wird regelmässig Bezug zu einer bestimmten Person genommen. Somit fragt sich: Welches ist die Rechtsstellung solcher Personen? Man muss Folgendes wissen: Es gibt bei der Bekämpfung der Geldwäscherei zuerst eine Phase der Analyse und dann eine Phase der Strafverfolgung. Die Meldestelle für Geldwäscherei ist keine Strafverfolgungsbehörde, sondern eine Verwaltungsbehörde. In der Phase der Analyse prüft sie; sie macht nichts anderes, als zu prüfen, ob der gemeldete Verdacht auf eine Straftat begründet ist oder nicht.

Es geht hier aber nicht um unbescholtene Kunden. Ich habe es gesagt, und Verschiedene von Ihnen haben es heute Morgen auch gesagt: Die Meldepflicht kommt nur dann zum Tragen, wenn es sich um einen begründeten Verdacht handelt. Es wird also nicht einfach jede Information über jeden [PAGE 477] Kunden weitergeleitet. Eine Meldepflicht gegenüber der Meldestelle für Geldwäscherei besteht, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. In dieser ersten Phase erfolgt also auch ein allfälliger Informationsaustausch zwischen unserer Meldestelle und ihren ausländischen Partnerbehörden.

Die Analyse ist einem allfälligen Strafverfahren aber zeitlich vorgelagert. Entsprechend kommen den Personen, die von einem Datenaustausch betroffen sind, auch keine strafprozessualen Rechte zu. Das bedeutet aber keineswegs, dass die betreffenden Daten in einem rechtlosen Raum bearbeitet würden. Diese Personen haben Anspruch darauf, dass ihre Daten datenschutzkonform bearbeitet respektive ausgetauscht werden. Zudem dürfen die im Analysestadium ausgetauschten Informationen später nicht zur Beweisführung verwendet werden. Das wird von dieser Vorlage explizit ausgeschlossen. Es wird auch ausdrücklich erwähnt, dass die Meldestelle ihren ausländischen Gegenstellen Informationen nur in Berichtsform weitergibt. Originaldokumente müssen also nach wie vor später über den justiziellen Weg der Rechtshilfe ausgetauscht werden.

Falls die Meldestelle den Verdacht als begründet erachtet, dann, erst dann beginnt die zweite Phase, indem die Meldestelle die geprüfte Verdachtsmeldung an die Strafverfolgungsbehörde weiterleitet. Von diesem Moment an verfügen die betroffenen Personen über den gesamten Katalog von Verfahrensrechten gemäss der Strafprozessordnung. Die dargelegte Differenzierung zwischen Analyse- und Strafprozessphase entspricht übrigens auch dem internationalen Standard bei der Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäschereibekämpfung.

Die Vorlage enthält ein zweites zentrales Element, nämlich die Informationsbefugnis der Meldestelle punktuell zu erweitern, und zwar dahingehend, dass die Meldestelle nicht nur bei den Meldenden, sondern auch bei sogenannt dritten Finanzintermediären Informationen zur Ergänzung einer bereits eingegangenen Meldung einholen darf. Unter sogenannt dritten Finanzintermediären sind solche zu verstehen, die selbst keine Verdachtsmeldung erstattet haben. Voraussetzung für die Informationsbeschaffung bei einem dritten Finanzintermediär ist, dass die Meldestelle aufgrund einer erstatteten Verdachtsmeldung feststellt, dass dieser in eine verdächtige Transaktion oder Geschäftsbeziehung involviert ist. Wenn die Meldestelle auch bei Dritten Informationen einholen kann, dann ist das auch für diese Dritten von Vorteil. Die Meldestelle wird nämlich künftig auch diese weiteren Finanzintermediäre darüber ins Bild setzen, dass die von ihnen verwalteten Kundenvermögen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit bereits als verdächtig gemeldeten Vermögenswerten stehen. Das ist auch ein Beitrag zur Senkung der Reputationsrisiken unserer Finanzwirtschaft.

Schliesslich - das ist der dritte zentrale Punkt in dieser Vorlage - soll die Meldestelle befugt werden, in eigener Kompetenz technische Zusammenarbeitsverträge mit anderen Meldestellen abzuschliessen. Auch damit würde den neuen Gafi-Standards entsprochen.

Die Arbeiten zur Anpassung des schweizerischen Rechts an die neuen Gafi-Empfehlungen kommen voran. Sie wissen, dass der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren am 27. Februar eröffnet hat. Jetzt fragen Sie sich vermutlich, warum der Bundesrat die spezifische Ergänzung des Geldwäschereigesetzes zu den Meldestellen bereits jetzt vorlegt, warum der Bundesrat also nicht das gesamte Gafi-Paket abwartet. Der Grund für das zeitliche Vorziehen der Teilrevision ist eine Forderung der Egmont-Gruppe. Die Egmont-Gruppe ist ein informeller Zusammenschluss der Meldestellen von 131 Staaten, darunter auch die Schweiz. Die Egmont-Gruppe vertritt die Meinung, dass die Schweiz dadurch, dass sie den Austausch von Finanzinformationen ablehnt, die Mindeststandards der Gruppe verletzt, und sie fordert bereits seit 2010 eine entsprechende Praxisänderung.

Die Diskussionen in der Egmont-Gruppe spitzten sich im Juli 2011 zu, als sich die Egmont-Gruppe mit einem Plenarbeschluss dafür aussprach, der schweizerischen Meldestelle die Suspendierung ihrer Mitgliedschaft anzudrohen. Die Suspendierung wäre auch umgesetzt worden, wenn die Schweiz den nötigen Gesetzgebungsprozess für eine Öffnung des Informationsaustausches auf Finanzinformationen nicht bis im Juli 2012 eingeleitet hätte. Durch die Überweisung der Botschaft an die eidgenössischen Räte im Juni letzten Jahres konnte die angedrohte Massnahme vorerst abgewendet werden.

Herr Nidegger hat gesagt, wir sollten uns von diesen Drohungen oder der möglichen Suspendierung der Mitgliedschaft durch die Egmont-Gruppe nicht beeindrucken lassen. Ich bin der Meinung, wir sollten die angedrohte Suspendierung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Egmont-Gruppe nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wir wissen alle, dass ein Reputationsschaden mit Geld kaum wiedergutzumachen ist oder sehr teuer kommt. Es ist nichts so schwierig, wie verlorenes Vertrauen, zum Beispiel in den Finanzplatz, wieder aufzubauen. Deshalb haben wir alles Interesse daran, dass wir diese Bedingungen auch erfüllen; ich habe es Ihnen eingangs gesagt. Auch unsere Meldestelle ist interessiert an diesem Austausch, auch unsere Meldestelle braucht für eine gute, fundierte, seriöse Analyse Informationen aus dem Ausland. Die bekommen wir aber nur, wenn wir bereit sind, unsere Informationen ebenfalls zu liefern. Deshalb ist es wichtig, auch um einen Reputationsschaden abzuwenden, dass wir diese Revision vornehmen. Wir können damit nicht nur unsere Egmont-Mitgliedschaft aufrechterhalten, sondern noch wichtiger ist für den Bundesrat, dass eben die Revision generell im Interesse der Schweiz und ihres Finanzplatzes ist.

Ich habe mit Freude zur Kenntnis genommen, dass der Ständerat dies offenbar auch so sieht. Er hat, wie Sie wissen, in der letzten Wintersession die Vorlage ohne Gegenstimmen und ohne Änderungen angenommen.

Ich bitte Sie, gemäss dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission auf diese Vorlage einzutreten und den Nichteintretensantrag des Präsidenten der Kommission für Rechtsfragen abzulehnen.