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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2013-03-21

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-21

Wortprotokoll

Ich spreche für die SP-Fraktion zu Artikel 30 und spreche zu allen Anträgen, die dazu vorliegen.

Zuerst ersuche ich Sie namens unserer Fraktion, dem Antrag der Minderheit I (Kiener Nellen), vertreten durch Frau Schneider Schüttel, zu Absatz 1 zu folgen, wonach die Verpflichtung zur Weitergabe der Personendaten zwingend ausgestaltet wird. Die einschränkenden Bedingungen des Informationsaustausches sind ebenfalls in Absatz 1, und zwar ausführlich, formuliert. Es ist damit ganz klar, wie jetzt verschiedentlich festgehalten wurde, unter anderem auch von Herrn Vischer und von Frau Schneider Schüttel, dass immer dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kein [PAGE 486] Ermessensspielraum mehr besteht. Immer dann müssen diese Informationen geliefert werden. Damit macht die Kann-Formulierung keinen Sinn. Es ist auch nicht so, wie vorher geltend gemacht worden ist, dass das einen zusätzlichen Bezug zum Datenschutzgesetz hätte. Es ist selbstverständlich, dass immer dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, die Informationen zu liefern sind, wie das der Antrag der Minderheit I verlangt.

Nun komme ich zum Antrag der Minderheit II (Schwander): Herr Schwander will, dass die Meldestelle Informationen austauschen kann bzw. nur ausnahmsweise Personendaten austauschen kann. Das macht nun, Herr Schwander, überhaupt keinen Sinn. Es geht in diesem Fall in 99,9 Prozent der Fälle um Personendaten, die auszutauschen sind. Ich weise Sie auch darauf hin, dass bereits im geltenden Gesetz, in Artikel 32 Absatz 2, der Begriff der Personendaten verwendet wird. Sie haben das vielleicht übersehen. Dort steht: "Die Meldestelle kann Personendaten ..." Die Gesetzesrevision ändert also nicht den Punkt der Personendaten, der ist bereits jetzt gegeben. Der neue Artikel 30 präzisiert hingegen die Voraussetzungen, unter denen diese Personendaten weitergegeben werden. Es ist also ein Schutz der betroffenen Personen, indem klarer wird, worum es eigentlich geht und welche Voraussetzungen eingehalten werden müssen.

Jetzt komme ich zum Einzelantrag von Herrn Lüscher. Ich bitte Sie dringend, diesen Antrag abzulehnen.

Ich möchte zuerst eine Bemerkung zur Übersetzung dieses Antrages machen; ich weiss nicht, ob Herr Lüscher dazu bereits Stellung genommen hat. Die Übersetzung des Antrages ist etwas verwirrend, weil in der deutschen Fassung von "Beschluss" die Rede ist.

Herr Lüscher verlangt mit dem neuen Absatz 7 im Klartext, dass die Weitergabe von Informationen nur erfolgen darf, wenn vorher eine Verfügung erlassen worden ist. Er macht nachher klar, dass es eine beschwerdefähige Verfügung sein muss, das heisst, diese Amtshilfe, die ja nur zu Analysezwecken erfolgt, unterliegt dann dem Beschwerdeverfahren; die Einsprache hat ausserdem noch aufschiebende Wirkung. Wenn Sie also diesem Antrag Folge leisten, dann machen Sie das ganze Verfahren obsolet, wirklich obsolet. Das ist vielleicht auch der Sinn und Zweck dieses Antrages, anders kann ich ihn mir nicht erklären. Wenn Sie dem Antrag Lüscher folgen, dann hebeln Sie den ganzen Informationsaustausch aus und behindern damit auch das Ermittlungsverfahren. Es ist doch klar: Wenn Sie einen Verdächtigen - diese Ermittlungen sind ja im Vorfeld eines allfälligen Strafverfahrens - notifizieren, dann leisten Sie der Verdunkelung geradezu Vorschub. Das kann doch nicht sein, dass das Sinn und Zweck dieses Amtshilfeverfahrens ist! Es muss ganz im Gegenteil klar sein, welche Voraussetzungen einzuhalten sind, und das wird in Artikel 30 im Detail legiferiert. Dann muss die Übermittlung der Personendaten erfolgen, und im allenfalls nachfolgend zu eröffnenden Strafverfahren oder im Rechtshilfeverfahren bestehen dann die Parteirechte. Dann kommt es zu einer Verfügung, dann werden die entsprechenden Rechtsmittel im ganzen Verfahren beachtet - aber doch nicht im Vorfeld!

Ich möchte noch etwas zu den Staaten sagen, die zur Gafi bzw. zur Egmont-Gruppe gehören. Herr Lüscher, zur Liste, die Sie vorher erwähnt haben - Sie gestatten mir noch diese eine kurze Bemerkung -: Zur Egmont-Gruppe gehören auch Singapur, Hongkong, die USA, das Vereinigte Königreich, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Luxemburg usw. Alle wichtigen Finanzplätze sind also dabei. Wenn Sie die Schweiz da herauskatapultieren wollen, dann wissen Sie, was das heisst für den Finanzplatz Schweiz: Dann sind wir endgültig weg vom Fenster!

Ich bitte Sie, den Antrag abzulehnen.