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Aebischer Matthias · Nationalrat · 2012-03-14

Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-03-14

Wortprotokoll

Das vorliegende Gesetz begrüsse ich, wie ich eingangs schon erwähnt habe, in den Grundsätzen, so auch die darin skizzierten Grundlagen zur Errichtung eines Innovationsparkes in der Schweiz. Wie die Diskussion jetzt gezeigt hat, stellt sich vor allem die Frage: Was alles gehört zu diesen Grundlagen? Wie weit muss man im Rahmengesetz, in der vorliegenden Gesetzesvorlage, gehen? Was gehört allenfalls in ein Spezialgesetz über den Innovationspark, über welches wir uns zu einem späteren Zeitpunkt aussprechen werden?

Das vorliegende Gesetz sieht im Grundsatz einen auf mehrere Standorte verteilten Innovationspark vor. Laut Artikel 33 Absatz 1 werden diese Standorte vom Bund unterstützt: erstens durch den Verkauf geeigneter Grundstücke, zweitens durch die Abgabe geeigneter Grundstücke im Baurecht mit Zinsforderungen und drittens durch die Abgabe geeigneter Grundstücke im Baurecht, und zwar befristet und ohne Zinsforderungen. Was heisst das nun konkret für die Bewerber eines Standortes, wo der Bund eben keine geeigneten Grundstücke besitzt, nicht so wie in Dübendorf bei Zürich? Das heisst, dass diese Standorte mit dem vorliegenden Gesetz von Beginn weg benachteiligt sind. Es ist mir deshalb ein Anliegen, dass alle Bewerber mit gleich langen Spiessen ins Rennen steigen und wir nicht eine Art Lex Dübendorf aufstellen. Ich erachte es deshalb als zwingend, dass sich der Bund auch mit dem Erwerb von Grundstücken am Innovationspark beteiligen kann.

Mir ist bewusst, dass in Artikel 33 Absatz 1 eine Kann-Formulierung verwendet wird. Dennoch entsteht der Eindruck, es werde im neuen Gesetz ein Königsweg aufgezeigt. Die Unterstützung des Bundes muss für alle dieselbe Basis bieten, und nicht zuletzt aus diesem Grund unterstützt die SP-Fraktion auch die Minderheit Bulliard, welche den Handlungsspielraum für Finanzierungsinstrumente des Bundes offener formuliert, sprich erweitert.

Nun zu meinem zweiten Minderheitsantrag bei Artikel 33 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes: Er betrifft die Nachhaltigkeit beim Innovationspark. Mein Anliegen ist nicht etwa ein frei erfundenes, sondern es ist vielmehr die logische Konsequenz der "Allgemeinen Bestimmungen" im 1. Kapitel des vorliegenden Gesetzes. Dort werden in Artikel 6 die Grundsätze und die Aufträge umschrieben, unter anderem, dass sich die Forschungsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt zu halten haben. In Artikel 4 werden diese Forschungsorgane namentlich erwähnt. Der Innovationspark jedoch fehlt in dieser Liste. Es ist deshalb in meinen Augen unumgänglich, dass die nachhaltige Entwicklung auch hinsichtlich des Innovationsparks gemäss Artikel 33 Absatz 2 Erwähnung findet - dort heisst [PAGE 452] es einleitend: "Für die Unterstützung gelten die folgenden Voraussetzungen ..." Es darf nicht sein, dass sich die zukünftigen Betreiber eines Innovationsparks nicht an dieselben Grundregeln halten müssen wie die Forschungsorgane der Schweiz.

Ich bitte Sie, die drei Minderheitsanträge betreffend Artikel 33 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes, also jenen der Minderheit Bulliard und jener meiner Minderheit, zu unterstützen.